Die Beanspruchung der ausschließlichen Gerichtsbarkeit durch den ersuchten Staat in einer Zivil- oder Handelssache ist kein Grund für die Ablehnung der Vornahme einer Zustellung oder der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Beanspruchung der ausschließlichen Gerichtsbarkeit durch den ersuchten Staat in einer Zivil- oder Handelssache ist kein Grund für die Ablehnung der Vornahme einer Zustellung oder der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens.