Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ist ein Ersuchen an eine unzuständige Behörde gerichtet worden, so hat diese das Ersuchen von Amts wegen an die zuständige Behörde abzutreten und die ersuchende Behörde hievon unverzüglich zu verständigen.