Die Staatsangehörigen des einen der beiden Staaten genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens denselben Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses Staates eingeräumt ist.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Staatsangehörigen des einen der beiden Staaten genießen auf dem Gebiet des anderen Staates hinsichtlich ihrer Person und ihres Vermögens denselben Rechtsschutz, der den Staatsangehörigen dieses Staates eingeräumt ist.