Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die im Artikel 19 Absatz 2 Ziffer 3 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 vorgesehene Übersetzung kann auch von einem Dolmetscher () des Staates beglaubigt werden, in dem die Entscheidung gefällt worden ist.