Die Begehren um Vollstreckbarerklärung der Prozeßkostenentscheidungen nach des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können von den beteiligten Parteien unmittelbar bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Begehren um Vollstreckbarerklärung der Prozeßkostenentscheidungen nach des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können von den beteiligten Parteien unmittelbar bei dem zuständigen Gericht gestellt werden.