Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die österreichischen und die jugoslawischen Gerichte verkehren miteinander durch Vermittlung des Bundesministeriums für Justiz der Republik Österreich einerseits, der Staatssekretariate für Justizverwaltung der Volksrepubliken Serbien, Kroatien, Slowenien, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien und Montenegro andererseits, soweit im folgenden nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist ().