Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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IV. TEIL.

Beglaubigung und Urkunden.

Beglaubigung.

.

Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche Urkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind.