Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Von einem Gericht, einer zuständigen Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten beglaubigte Privaturkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner weiteren Beglaubigung.

Beachte: Ist im Verhältnis zur Republik Kosovo nicht anwendbar.