Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Zur Stellung der im angeführten Anträge ist mittels Edikt eine Frist von drei bis sechs Monaten festzusetzen, während welcher die Ansprüche der oben erwähnten Personen angemeldet und nötigenfalls geltend gemacht werden müssen. Wurden sie innerhalb dieser Frist nicht angemeldet oder geltend gemacht, so kann die Ausfolgung des beweglichen Nachlaßvermögens nicht mit Berufung auf die Bestimmungen des Artikels 34 verweigert werden.

(2) Eine Ausfertigung des Ediktes ist der Konsularbehörde des Heimatstaates des Verstorbenen zu übersenden.