2. ABSCHNITT
Armenrecht und Prozeßkostensicherstellung
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile werden im anderen unter denselben Voraussetzungen wie die eigenen Staatsangehörigen zum Armenrechte zugelassen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
2. ABSCHNITT
Armenrecht und Prozeßkostensicherstellung
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile werden im anderen unter denselben Voraussetzungen wie die eigenen Staatsangehörigen zum Armenrechte zugelassen.