Im Sinne des Artikels 15a Absatz 1 Buchstabe a sind zuständig:
a) die Gerichte, deren Zuständigkeit sich aus ergibt, und
b) in den nicht durch geregelten Fällen die Gerichte des vertragschließenden Teiles, dem die Person, über welche die vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte geführt werden, angehört.
