Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Im Sinne des Artikels 15a Absatz 1 Buchstabe a sind zuständig:

a) die Gerichte, deren Zuständigkeit sich aus ergibt, und

b) in den nicht durch geregelten Fällen die Gerichte des vertragschließenden Teiles, dem die Person, über welche die vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte geführt werden, angehört.