1. ABSCHNITT
Rechtshilfe und Zustellung
(1) Die vertragschließenden Teile werden in bürgerlichen Rechtssachen und in gerichtlichen Strafsachen, mit Ausnahme der politischen und fiskalischen Strafsachen, auf Ersuchen einander Rechtshilfe leisten und Zustellungen vornehmen.
(2) In den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten verkehren die Gerichte der vertragschließenden Teile unmittelbar miteinander.
Beachte: Soweit sich der auch auf Strafsachen bezieht, wurde er durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969 (Vorbehalt und Erklärung Liechtensteins siehe BGBl. Nr. 25/1970), und den österreichisch-liechtensteinischen Vertrag über die Ergänzung und Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens, BGBl. Nr. 352/1983, ersetzt.
