ABSCHNITT I
(Anm.: Einfügung der Art. 15a - 15g zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft, BGBl. Nr. 213/1956)
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. Nr. 99/1968
Nachdem der am 1. Juni 1966 in Vaduz unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Ergänzung des Vertrages vom 1. April 1955 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 19. April 1967.
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Abschnitt II Ziffer 2 am 20. März 1968 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
von dem Wunsche geleitet, den Vertrag vom 1. April 1955 über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft durch Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und Vergleichen in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen zu ergänzen, haben beschlossen, hierüber einen Vertrag zu schließen. Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.) die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:
ABSCHNITT I
(Anm.: Einfügung der Art. 15a - 15g zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft, BGBl. Nr. 213/1956)
ABSCHNITT II
1. Die in Abschnitt I enthaltenen Ergänzungen sind nur auf Entscheidungen oder Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages gefällt oder geschlossen werden.
2. Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht. Der Vertrag tritt am dreißigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
ZU URKUND dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am 1. Juni 1966.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 20.03.1968
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2
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