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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 126/1981

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Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

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Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 12. Feber 1981 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem am 1. Mai 1981 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland - in der Absicht, die Zusammenarbeit in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten zu erleichtern und den Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten den veränderten Bedürfnissen anzupassen -

sind wie folgt übereingekommen:

___________________________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 430/1971

Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Bundesregierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.

(3) Dieser Vertrag tritt außer Kraft, wenn der Vertrag vom 11. September 1970 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten außer Kraft tritt.

Geschehen zu Wien am 12. Dezember 1979 in zwei Urschriften.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 126/1981 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.05.1981

Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3

BGBl. Nr. 126/1981

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