Im Fall des § 30 der Schiffsregisterordnung vom 19. Dezember 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1591) soll der neue Eigentümer in das Binnenschiffsregister erst dann eingetragen werden, wenn dem Registergericht die Bescheinigung eines bei der Reichsverkehrsgruppe Binnenschiffahrt gebildeten Sachverständigenausschusses für die Preisprüfung vorgelegt worden ist, daß gegen die Übertragung des Eigentums keine Bedenken bestehen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: dRGBl. I S 283/1941
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 83 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) wird folgendes verordnet:
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1941 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
