Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 7

Die Exekution eines Anspruchs auf Einräumung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung eines im Schiffsregister oder im Schiffsbauregister eingetragenen Rechts richtet sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des § 350 der Exekutionsordnung.