§ 5
Auf die Exekution auf ein nicht zu den Forderungen gehörendes eingetragenes Recht an einem Schiff oder Schiffsbauwerk sind die §§ 331 bis 333 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 5
Auf die Exekution auf ein nicht zu den Forderungen gehörendes eingetragenes Recht an einem Schiff oder Schiffsbauwerk sind die §§ 331 bis 333 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.