Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 5

Auf die Exekution auf ein nicht zu den Forderungen gehörendes eingetragenes Recht an einem Schiff oder Schiffsbauwerk sind die §§ 331 bis 333 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.