§ 40
Eine einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder ein Widerspruch nach § 21 dieses Gesetzes eingetragen werden soll, kann auch das Amtsgericht erlassen, in dessen Bezirk sich der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffs oder der Bauort des Schiffsbauwerks befindet.
