Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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VI. Besondere Bestimmungen über einstweilige Verfügungen über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke

§ 38

Zur Sicherung von Geldforderungen kann die Eintragung einer Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder eines Widerspruchs nach § 21 dieses Gesetzes nicht angeordnet werden.