VI. Besondere Bestimmungen über einstweilige Verfügungen über eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke
§ 38
Zur Sicherung von Geldforderungen kann die Eintragung einer Vormerkung nach § 10 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken oder eines Widerspruchs nach § 21 dieses Gesetzes nicht angeordnet werden.
