III. Besondere Bestimmungen für die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken
§ 34
Die Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks darf erst bewilligt werden, nachdem es in das Schiffsbauregister eingetragen ist. Der Antrag auf Bewilligung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.
