Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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III. Besondere Bestimmungen für die Zwangsversteigerung von Schiffsbauwerken

§ 34

Die Zwangsversteigerung eines Schiffsbauwerks darf erst bewilligt werden, nachdem es in das Schiffsbauregister eingetragen ist. Der Antrag auf Bewilligung kann jedoch schon vor der Eintragung gestellt werden.