Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 32

Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung im Schiffsregister gesichert sind, sind bei der Meistbotsverteilung wie aufschiebend bedingte Rechte, Rechte, gegen die ein Widerspruch eingetragen ist, wie auflösend bedingte Rechte zu behandeln.