§ 22
Zwischen der Bekanntmachung des Versteigerungstermins und dem Versteigerungstermin selbst muß bei der Versteigerung eines Seeschiffs ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 22
Zwischen der Bekanntmachung des Versteigerungstermins und dem Versteigerungstermin selbst muß bei der Versteigerung eines Seeschiffs ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen.