Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

§ 22

Zwischen der Bekanntmachung des Versteigerungstermins und dem Versteigerungstermin selbst muß bei der Versteigerung eines Seeschiffs ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen.