Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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§ 20

Bei der vorläufigen Feststellung des Lastenstandes (§§ 164 bis 168 der Exekutionsordnung) sind Rechte, die durch Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung gesichert sind, wie eingetragene Rechte zu berücksichtigen.