§ 2
Auf die zwangsweise Eintragung einer Schiffshypothek sind die Bestimmungen der §§ 88, 89, 96 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§ 2
Auf die zwangsweise Eintragung einer Schiffshypothek sind die Bestimmungen der §§ 88, 89, 96 der Exekutionsordnung sinngemäß anzuwenden.