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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 40/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7a Abs. 2 des Weinbaugesetzes 1980, LGBl. Nr. 38, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 34/1991, wird verordnet:

Reben nachstehend angeführter Rebsorten sind auf höchstens folgende Augenanzahl je m2 Standfläche des Rebstockes zu schneiden:

1. Sorten mit höchstens 7 Augen je m2 Standfläche:

Weißweinsorten:

Welschriesling

Grüner Veltliner

Müller Thurgau (Riesling x Sylvaner)

Goldburger

Sylvaner

Rotgipfler

Zierfandler

Roter Veltliner

Furmint

Sämling 88

Jubiläumsrebe

Rotweinsorten:

Blauer Zweigelt (Rotburger)

Blauburger

Blauer Portugieser

Merlot

Tafeltrauben:

Königin der Weingärten

2. Sorten mit höchstens 12 Augen je m2 Standfläche:

Weißweinsorten:

Weißer Burgunder (Pinot blanc)

Chardonnay (Morillon)

Neuburger

Bouvier

Muskat Ottonel

Muskateller

Rheinriesling

Muskat-Sylvaner

Ruländer (Grauer Burgunder)

Traminer

Frühroter Veltliner

Rotweinsorten:

St. Laurent

Blauer Burgunder

Cabernet-Sauvignon

Cabernet franc

Blaufränkisch

Blauer Wildbacher

Tafeltrauben:

Gutedel

Perle von Csaba

Kardinal

3. Reben aller nicht unter Z 1 und 2 genannten Sorten sind auf höchstens 7 Augen je m2 Standfläche zu schneiden.

Unter Augenanzahl ist die Zahl aller Augen auf Frucht- und Ersatzholz, unter Standfläche das Produkt aus Reihenweite und Stockabstand zu verstehen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.