Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsguts
. (1) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes sind in Anlage 4 festgelegt.
(2) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts sind in Anlage 5 festgelegt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes und des Vermehrungsguts
. (1) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Bestandes sind in Anlage 4 festgelegt.
(2) Die Voraussetzungen hinsichtlich des Vermehrungsguts sind in Anlage 5 festgelegt.