Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anlage 2

Mindestanforderungen für die Durchführung der Prüfungen

1. Ökologische Angaben:

1.1 Ort

1.2 Geographische Verhältnisse

– Länge

– Breite

– Höhe

– Exposition und Hangneigung

1.3 Klimatische Verhältnisse

1.4 Bodenart

2. Technische Durchführungsbestimmungen:

2.1 bei Kelter- und Tafeltraubensorten

– 24 Stock, möglichst auf mehreren verschiedenen Unterlagen

– mindestens 3 Ertragsjahre

– mindestens 2 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden

– das Verhalten beim Pfropfen ist an mindestens drei Unterlagssorten zu prüfen

2.2 bei Unterlagssorten

– 5 Stock mit mindestens 2 Erziehungsarten

– 5 Jahre nach dem Jahr der Anpflanzung

– 3 Orte, nach ökologischen Gegebenheiten unterschieden

– das Verwachsen beim Pfropfen ist an Edelreisern mindestens dreier Sorten zu prüfen

2.3 Bei Klonen von zugelassenen Kelter- und Tafeltraubensorten und Unterlagsrebsorten zur Überprüfung der Sortenidentität

– 10 Stock auf den Unterlagen Kober 5BB oder SO4

– mindestens ein Ertragsjahr

– ein Standort