Die dem Landeshauptmann nach dem Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418, in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2002, zukommenden Aufgaben werden der Burgenländischen Landwirtschaftskammer übertragen.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 2/1997
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Abs. 2 Rebenverkehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418, wird verordnet:
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer hat dem Landeshauptmann jederzeit Einsicht in sämtliche Unterlagen zu gewähren und bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres über alle Maßnahmen einen Jahresbericht vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
