Verwendung der rückfließenden Mittel
. (Anm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 14, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(2) Die restlichen zwei Drittel verbleiben dem Land für bundesgesetzlich geförderten Wohnbau beziehungsweise sind von den Bundesfonds nach des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 abzuführen.
