Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel VII

Diese Vereinbarung wird in dreifacher Urschrift ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Amte der Kärntner Landesregierung, beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung aufbewahrt.