. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:
a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, 21 800 Euro,
b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, 7 270 Euro,
c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 730 Euro.
