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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Läßt sich die Bemessungsgrundlage nicht nach den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende Werte zugrunde zu legen:

a) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, 21 800 Euro,

b) in Rechtssachen vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, 7 270 Euro,

c) in Rechtssachen vor dem Bezirksgericht 730 Euro.