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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 105/1978

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 80 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:

. Als raschwüchsige Baumarten werden festgestellt: Douglasie, Weymouthskiefer, Küstentanne, Esche, Schwarzerle, Birke, Pappel, Weide und Robinie.

. Die Obergrenze der Hiebsunreife wird bei

a) Douglasie, Weymouthskiefer und Küstentanne mit 40 Jahren,

b) Esche mit 30 Jahren,

c) Schwarzerle und Birke mit 20 Jahren und

d) Pappel, Weide und Robinie mit 10 Jahren

festgesetzt.

. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 105/1978 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.03.1978

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. Nr. 105/1978

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