. Als raschwüchsige Baumarten werden festgestellt: Douglasie, Weymouthskiefer, Küstentanne, Esche, Schwarzerle, Birke, Pappel, Weide und Robinie.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 105/1978
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 80 Abs. 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet:
. Die Obergrenze der Hiebsunreife wird bei
a) Douglasie, Weymouthskiefer und Küstentanne mit 40 Jahren,
b) Esche mit 30 Jahren,
c) Schwarzerle und Birke mit 20 Jahren und
d) Pappel, Weide und Robinie mit 10 Jahren
festgesetzt.
. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 105/1978 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.03.1978
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
BGBl. Nr. 105/1978 ↗
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