. Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel ( zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er ausschließlich diese verwendet hat.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Der Prüfungswerber hat in den schriftlichen Arbeiten sämtliche von ihm bei der Ausarbeitung benützte Hilfsmittel ( zweiter Satz) anzuführen und zu bestätigen, dass er ausschließlich diese verwendet hat.