Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. (1) Die Rechtsanwaltsprüfung kann nach Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts () und einer praktischen Verwendung im Ausmaß von drei Jahren, hievon mindestens fünf Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens zwei Jahre bei einem Rechtsanwalt, abgelegt werden.

(2) Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung ist überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen.

Beachte: Ist anzuwenden, wenn die Rechtsanwaltsprüfung nach dem 30. Juni 2011 abgelegt wird (vgl. , BGBl. I Nr. 111/2010).