(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu , BGBl. Nr. 556/1985)
. § 4 RAPG (Art. 9) ist anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. August 2013 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt.
