. (1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus Delegierten der einzelnen Rechtsanwaltskammern zusammen, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder ein Delegierter zusteht.
(2) Zu den Delegierten gehören jedenfalls die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; die übrigen Delegierten sind jeweils von deren Ausschuß aus dem Kreis der Ausschußmitglieder zu entsenden.
(3) Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.
