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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

. (1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus Delegierten der einzelnen Rechtsanwaltskammern zusammen, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder ein Delegierter zusteht.

(2) Zu den Delegierten gehören jedenfalls die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; die übrigen Delegierten sind jeweils von deren Ausschuß aus dem Kreis der Ausschußmitglieder zu entsenden.

(3) Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.