Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

. (1) Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.

(2) Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei () oder der Terrorismusfinanzierung () dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters an besonderen Fortbildungsprogrammen () zur Erkennung mit Geldwäscherei () oder Terrorismusfinanzierung () zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.