Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel VI

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 93/2003, zu den , 8b, 8c, 9, 9a, 12 und 21b, RGBl. Nr. 96/1868)

Durch Art. I (, , , und , , und sowie ) dieses Bundesgesetzes im Verein mit dem geltenden und dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) sowie durch Art. V (§§ 36a, 36b, 36c, 37 Abs. 4 und 5, 37a, 49 Abs. 3 und 4 sowie 117 Abs. 1 NO) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO wird die Richtlinie 91/308/EWG des Rates, ABl. Nr. L 166 vom 28. Juni 1991, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl. Nr. L 344 vom 28. Dezember 2001, für den Bereich der Notare und Rechtsanwälte umgesetzt.