Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 20.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenArtikel V.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.