(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu , RGBl. Nr. 96/1868)
. Der im vorgeschriebene Bericht ist erstmals zum 31. März 1975 zu erstatten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 19.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu , RGBl. Nr. 96/1868)
. Der im vorgeschriebene Bericht ist erstmals zum 31. März 1975 zu erstatten.