Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu , RGBl. Nr. 96/1868)

§ 6. Sofern die Geschäftsordnung der Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern nicht bereits dem der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind die erforderlichen Änderungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.