Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu den , 2, 3, 5, 15 und 30, RGBl. Nr. 96/1868)

§ 6. , , , , und , und (Art. I), §§ 6 Abs. 1, 6a, 11 und 117a NO (Art. II), (Art. X) sowie und (Art. XI) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat; liegen dem zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder für die Ernennung zum Notar erforderlichen Studium des österreichischen Rechts (, 6a NO) mehrere Studien zu Grunde ( ff. Universitätsgesetz 2002), so ist die ab dem 1. September 2009 geltende Rechtslage auch bereits dann anzuwenden, wenn lediglich das abschließende rechtswissenschaftliche Studium, durch dessen Absolvierung die Voraussetzungen des bzw. § 6a NO insgesamt erfüllt werden, nach dem 31. August 2009 begonnen wird.