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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 24.08.2011 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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(Anm.: aus BGBl. I Nr. 111/2007, zu , RGBl. Nr. 96/1868)

. § 1a Abs. 5 RAO (Art. I) ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 beim Firmenbuchgericht einlangen.