Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel XVI

In-Kraft-Treten und Vollziehung

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den und 45, RGBl. Nr. 96/1868)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(3) Art. II Z 3 bis 8 und 11 (, , , , , , und ) sowie Art. VI Z 3 () treten mit 1. Dezember 2004 in Kraft. Der Inhalt der gewährten Begünstigungen richtet sich –

mit Ausnahme des – ab diesem Zeitpunkt auch dann nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes, wenn die Verfahrenshilfe schon vor dem In-Kraft-Treten bewilligt wurde. Die in genannte Begünstigung muss in einem solchen Fall ergänzend beantragt werden. in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt.

(4) Art. VI Z 1 () tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist nur auf Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden.

(Anm.: Abs. 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.