Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu den , 1b und 21c, RGBl. Nr. 96/1868)

. Für Notar-Partnerschaften und Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind in Ansehung von , 23 und 25 NO (Art. I) und , und (Art. II) die Übergangsvorschriften des sinngemäß anzuwenden.