(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu , RGBl. Nr. 96/1868)
. § 2 Abs. 1 RAO (Art. 1) ist auf Praxiszeiten bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 zurückgelegt worden sind.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 23.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnen(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu , RGBl. Nr. 96/1868)
. § 2 Abs. 1 RAO (Art. 1) ist auf Praxiszeiten bei einem Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater anzuwenden, die nach dem 31. August 2013 zurückgelegt worden sind.