Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(Anm.: aus BGBl. I Nr. 141/2009, zu den , 24a, 25, 26 und 39, RGBl. Nr. 96/1868)

. , , , und , und () und , und () sind anzuwenden, wenn die darin vorgesehenen Wahlen nach dem 31. Dezember 2009 durchgeführt werden; die Amtsdauer der vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gewählten Organe bleibt unberührt. Wahlen zu Mitgliedern des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter () und zu Mitgliedern des Disziplinarrats aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter () sind spätestens in der ersten Plenarversammlung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes durchzuführen.