Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 159/2013, zu den , 9, 16, 21a, 21c, 24a, 26, 34, 36, 39, 50 und 53, RGBl. Nr. 96/1868)

. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.