Artikel I.
In (Anm.: jetzt: Republik Österreich) wird die nachfolgende Rechtsanwaltsordnung eingeführt und hat dieselbe mit 1. Jänner 1869 in Wirksamkeit zu treten.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Historische Fassung vom 01.01.2007 – nicht die heutige Gesamtfassung.
Heutige Fassung öffnenStammfassung: RGBl. Nr. 96/1868
RGBl. Nr. 223/1906
StGBl. Nr. 95/1919 (PNV: 165 AB 204 S. 18.)
BGBl. Nr. 117/1927 (NR: GP II 542 AB 749 S. 186.)
BGBl. Nr. 222/1929 (NR: GP III 298 AB 338 S. 95.)
BGBl. Nr. 6/1932 (NR: GP IV 223 AB 283 S. 69.)
BGBl. Nr. 346/1933 (V d. BReg)
dRGBl. I S 2005/1939
dRGBl. I S 188/1941
StGBl. Nr. 103/1945
BGBl. Nr. 163/1954 (VfGH) idF BGBl. Nr. 239/1954 (DFB)
BGBl. Nr. 159/1956 (NR: GP VIII RV 11 AB 35 S. 5. BR: S. 117.)
BGBl. Nr. 42/1973 (VfGH)
BGBl. Nr. 570/1973 (NR: GP XIII RV 847 AB 917 S. 83. BR: S. 325.)
BGBl. Nr. 497/1974 (NR: GP XIII AB 1241 S. 113. BR: S. 334.)
BGBl. Nr. 673/1976 (NR: GP XIV RV 322 AB 381 S. 37. BR: 1586 AB 1589 S. 357.)
BGBl. Nr. 588/1982 (VfGH)
BGBl. Nr. 383/1983 (NR: GP XVI RV 5 AB 30 S. 9. BR: AB 2729 S. 436.)
BGBl. Nr. 556/1985 (NR: GP XVI IA 146/A S. 108. BR: AB 3030 S. 468. NR: Einspr. d. BR: 788 S. 120.)
BGBl. Nr. 524/1987 (NR: GP XVII IA 90/A AB 254 S. 30. BR: AB 3339 S. 491.)
BGBl. Nr. 474/1990 (NR: GP XVII RV 1188 AB 1380 S. 149. BR: AB 3950 S. 533.) idF BGBl. Nr. 517/1991 (DFB)
BGBl. Nr. 176/1992 (NR: GP XVIII IA 261/A AB 417 S. 61. BR: AB 4229 S. 551.)
BGBl. Nr. 21/1993 (NR: GP XVIII RV 777 AB 853 S. 99. BR: 4426 AB 4412 S. 563.)
[CELEX-Nr.: 389L0048, 377L0249]
BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)
[CELEX-Nr.: 368L0151, 377L0091, 392L0101, 378L0855, 378L0660, 390L0605, 390L0604, 394L0008, 382L0891, 383L0349, 384L0253, 389L0666, 389L0667]
BGBl. I Nr. 19/1997 (VfGH)
BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)
BGBl. I Nr. 71/1999 (NR: GP XX RV 1638 AB 1681 S. 162. BR: AB 5913 S. 653.)
BGBl. I Nr. 27/2000 (NR: GP XXI RV 59 AB 72 S. 19. BR: AB 6101 S. 664.)
[CELEX-Nr.: 398L0005]
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
BGBl. I Nr. 76/2002 (NR: GP XXI RV 962 AB 1049 S. 97. BR: AB 6620 S. 686.)
BGBl. I Nr. 93/2003 (NR: GP XXII RV 174 AB 213 S. 32. BR: AB 6867 S. 701.)
[CELEX-Nr.: 32001L0097]
BGBl. I Nr. 128/2004 (NR: GP XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)
[CELEX-Nr.: 32003L0008]
BGBl. I Nr. 164/2005 (NR: GP XXII RV 1169 AB 1237 S. 129. BR: AB 7460 S. 729.)
[CELEX-Nr.: 31999L0093, 32003L0058]
BGBl. I Nr. 93/2006 (NR: GP XXII AB 1513 S. 153. BR: AB 7567 S. 735.)
BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)
[CELEX-Nr.: 32005L0036, 32005L0060, 32006L0070]
BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)
BGBl. I Nr. 1/2009 (VfGH)
BGBl. I Nr. 141/2009 (NR: GP XXIV RV 483 AB 567 S. 49. BR: AB 8232 S. 780.)
BGBl. I Nr. 38/2010 (NR: GP XXIV RV 673 AB 692 S. 67. BR: AB 8317 S. 785.)
BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
[CELEX-Nr.: 32010L0012]
BGBl. I Nr. 54/2012 (NR: GP XXIV RV 1749 AB 1779 S. 155. BR: AB 8734 S. 809.)
BGBl. I Nr. 133/2013 (VfGH)
BGBl. I Nr. 159/2013 (NR: GP XXIV RV 2378 AB 2463 S. 216. BR: AB 9115 S. 823.)
BGBl. I Nr. 190/2013 (NR: GP XXIV RV 2357 AB 2374 S. 206. BR: AB 9016 S. 822.)
BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
[CELEX-Nr.: 32008L0008]
BGBl. I Nr. 156/2015 (NR: GP XXV RV 901 AB 932 S. 107. BR: AB 9511 S. 849.)
[CELEX-Nr.: 32013L0055]
BGBl. I Nr. 39/2016 (NR: GP XXV RV 1028 AB 1077 S. 126. BR: AB 9563 S. 853.)
BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)
BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)
[CELEX-Nr.: 32015L0849]
BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)
BGBl. I Nr. 136/2017 (NR: GP XXV RV 1660 AB 1725 S. 190. BR: 9822 AB 9847 S. 870.)
[CELEX-Nr.: 32015L0849, 32016L2258]
BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
[CELEX-Nr.: 32016L0680]
BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)
BGBl. I Nr. 61/2019 (NR: GP XXVI RV 633 AB 657 S. 84. BR: AB 10220 S. 896.)
[CELEX-Nr.: 32015L0849]
BGBl. I Nr. 19/2020 (NR: GP XXVII RV 19 AB 92 S. 19. BR: S. 904.)
[CELEX-Nr.: 32009L0138, 32013L0036, 32015L0849, 32018L0843, 32018L0958]
BGBl. I Nr. 58/2020 (NR: GP XXVII IA 619/A AB 206 S. 38. BR: AB 10354 S. 908.)
BGBl. I Nr. 156/2020 (NR: GP XXVII IA 895/A AB 587 S. 69. BR: 10458 AB 10520 S. 917.)
BGBl. I Nr. 106/2021 (NR: GP XXVII IA 1647/A AB 926 S. 111. BR: 10644 AB 10682 S. 927.)
BGBl. I Nr. 246/2021 (NR: GP XXVII IA 2094/A AB 1259 S. 137. BR: AB 10841 S. 936.)
BGBl. I Nr. 71/2022 (NR: GP XXVII RV 1440 AB 1465 S. 158. BR: AB 10972 S. 941.)
BGBl. I Nr. 164/2022 (VfGH)
BGBl. I Nr. 224/2022 (NR: GP XXVII IA 2982/A AB 1850 S. 191. BR: AB 11150 S. 949.)
BGBl. I Nr. 39/2023 (NR: GP XXVII RV 1946 AB 1980 S. 207. BR: AB 11202 S. 952.)
[CELEX-Nr.: 32018L0958]
BGBl. I Nr. 93/2024 (NR: GP XXVII IA 4124/A AB 2621 S. 274. BR: 11535 AB 11568 S. 970.)
BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
[CELEX-Nr.: 32018L0958]
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich zu verordnen, wie folgt:
Erfassungsstichtag: 1.1.2001
Artikel I.
In (Anm.: jetzt: Republik Österreich) wird die nachfolgende Rechtsanwaltsordnung eingeführt und hat dieselbe mit 1. Jänner 1869 in Wirksamkeit zu treten.
Artikel II.
Von diesem Tage an sind die bisherige provisorische Rechtsanwaltsordnung vom 16. August 1849, Reichs-Gesetzblatt Nr. 364, sowie überhaupt alle Gesetze und Vorschriften, welche Gegenstände dieser Rechtsanwaltsordnung betreffen, in soweit sie mit den gegenwärtigen Bestimmungen nicht im Einklange stehen, aufgehoben.
Artikel III.
Bis zur Constituirung der neuen Rechtsanwaltskammern und deren Ausschüsse haben die bestehenden Kammern und deren Ausschüsse die Geschäfte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu besorgen.
Artikel IV.
(1) Statt der im §. 211 des Gesetzes vom 27. Jänner 1840, Nr. 404 der Justiz-Gesetzsammlung, für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft festgesetzten Taxe ist bei der Eintragung in die Rechtsanwaltsliste eine Abgabe von 10 fl. mittelst Stämpelmarken zu entrichten.
(2) Von dieser Abgabe sind jedoch die Personen, welche vor Wirksamkeit dieses Gesetzes eine Rechtsanwaltschaft erlangt haben, für die erste Eintragung in die Rechtsanwaltsliste dann befreit, wenn sie diese Eintragung in jenem Oberlandesgerichts-Sprengel erwirken, in welchem sie bereits früher zur Rechtsanwaltschaft zugelassen waren.
Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Rechtsanwaltsordnung.
I. Abschnitt.
Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.
§. 1. (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in (Anm.: jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. ( und 5a)
(2) Diese Erfordernisse sind:
a) (Anm.: jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);
b) die Eigenberechtigung;
c) die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften;
d) die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
e) die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen, davon zwingend 6 Halbtage Mediationsausbildung;
g) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach .
(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt.
(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.
. (1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat.
(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB; );
2. Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter; § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß;
3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;
4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der und 21c erfüllt sind;
5. die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
(3) Jede Änderung der nach Abs. 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist unverzüglich unter Verwendung des Formblatts nach Abs. 2 mit einer entsprechenden Erklärung nach Abs. 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.
(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuß zu verweigern oder zu streichen, wenn sich herausstellt, daß die Erfordernisse der oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. zweiter Satz und sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft und einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch bedarf es der Vorlage der Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, daß die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften nicht verweigert werden wird. Die Eintragung in das Firmenbuch ist Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften. Sie ist dem Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.
(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-Gesellschaften.
. (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen. An die Stelle der Bezeichnung “offene Gesellschaft” kann die Bezeichnung “Partnerschaft” oder - sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält - der Zusatz “und (&) Partner”, an die Stelle der Bezeichnung “Kommanditgesellschaft” kann die Bezeichnung “Kommandit-Partnerschaft” treten.
(2) Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsunternehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgesetzt wird, darf - jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden.
§. 2.
(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht und bei einem Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Eine praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, ist anrechenbar, wenn sie zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit umfaßt; sie ist im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu berücksichtigen.
(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs. 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im Inland mindestens neun Monate bei Gericht und mindestens drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.
(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch anzurechnen:
1. Zeiten des Doktoratsstudiums bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn an einer inländischen Universität der akademische Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften erlangt wurde;
2. eine im Sinn des Abs. 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.
(4) Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluß der im genannten Studien an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung von Zeiten nach Abs. 1 bis 3 ist ausgeschlossen.
. Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird durch das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 556/1985, geregelt.
. (1) Wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, hat unter Nachweis aller gesetzlichen Erfordernisse bei dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen Kanzleisitz nimmt, unter Angabe des letzteren seine Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte zu erwirken.
(2) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.
(3) Sonst ist, wenn dem Bewerber nicht ein Grund nach strafgesetzlichen Vorschriften oder nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegensteht, die Eintragung zu bewilligen.
(4) Inwiefern die Eintragung infolge eines Disziplinarerkenntnisses zu verweigern ist, bestimmen die Disziplinarvorschriften.
(5) Die erfolgte Eintragung ist dem Oberlandesgericht, dem Obersten Gerichtshof und dem Bundesministerium für Justiz durch den Ausschuß anzuzeigen sowie im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(6) Wird die Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit abgewiesen, so kann ein neuerliches Eintragungsansuchen bei keiner Rechtsanwaltskammer vor Ablauf von drei Jahren seit der rechtskräftigen Abweisung gestellt werden.
. (1) Wird die Eintragung () vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (§§ 55a ff. des Disziplinarstatutes) zu.
(2) Auf das Verfahren nach Abs. 1 vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die erforderlichen Zustellungen obliegen.
3. Im übrigen sind die Vorschriften des AVG. 1950 anzuwenden.
§. 7.
(1) Vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat der Bewerber das folgende Gelöbnis abzulegen:
Ich gelobe bei meinem Gewissen und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre, der (Anm.: jetzt Republik Österreich) Republik treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen Gesetze und gültigen Vorschriften unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Rechtsanwalt gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Das Gelöbnis ist in die Hände des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder seines Stellvertreters abzulegen. Es ist in Fällen der Übersiedlung an einen andern Ort zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht zu erneuern.
. (1) Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.
(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs. 1 genannte Voraussetzung erfüllt ist.
(3) zweiter Satz, und letzter Satz gelten sinngemäß.
(4) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs. 4 ZustG.
II. Abschnitt.
Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte.
. (1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs. 1 ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse der Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker werden hiedurch nicht berührt.
(3) Jedenfalls unberührt bleiben auch Parteienvertretungen auf Grund sonstiger gesetzlicher Bestimmungen, der Wirkungsbereich von gesetzlichen Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von gebundenen oder konzessionierten Gewerben oder von Handwerkern fallen.
(4) Die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt dürfen nur die in den Listen der Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen führen. Andere Personen, die auf Grund ausländischer Vorschriften die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen berechtigt sind, dürfen in der Republik Österreich diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort ihres Kanzleisitzes im Ausland führen.
(5) Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften werden dadurch nicht berührt.
. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten, und bei denen er
1. für seine Partei an der Planung oder Durchführung mitwirkt und die Folgendes betreffen:
a) den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen;
b) die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten;
c) die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel; oder
2. in Vertretung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt.
(2) Der Rechtsanwalt hat geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren innerhalb seiner Kanzlei einzuführen, um in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 der Durchführung von Geschäften vorzubeugen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten.
. (1) Bei Vorliegen eines der in und 2 angeführten Geschäfte ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Identität seiner Partei jedenfalls festzustellen
1. bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses;
2. bei allen sonstigen Geschäften, bei denen die Auftragssumme (die Bemessungsgrundlage nach den Autonomen Honorar-Richtlinien für Rechtsanwälte) mindestens 15 000 Euro beträgt, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird; ist die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) zunächst nicht bekannt, so ist die Identität festzustellen, sobald absehbar ist oder fest steht, dass die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) voraussichtlich mindestens 15 000 Euro beträgt; oder
3. wenn er den begründeten Verdacht hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient.
Hegt der Rechtsanwalt Zweifel, ob die Partei auf eigene Rechnung handelt, oder hat er Gewissheit, dass sie nicht auf eigene Rechnung handelt, so hat er angemessene Maßnahmen zur Einholung von Informationen über die tatsächliche Identität der Personen zu setzen, für deren Rechnung die Partei handelt. Kommt die Partei einem Auskunftsverlangen des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, so ist der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verständigen.
(2) Die Identität einer Partei oder eines Treugebers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder - wo dies nicht möglich ist - einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise beweiskräftigen Vorgang festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die Unterschrift und - soweit dies nach dem Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist - auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Schreitet für die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise festzustellen. Die Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Ist die Partei in den Fällen des und 2 bei Anknüpfung eines auf Dauer angelegten Auftragsverhältnisses oder bei der Durchführung eines Geschäfts nicht physisch anwesend (Ferngeschäft), so hat der Rechtsanwalt geeignete und beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der Partei verlässlich festzustellen.
(3) Die Feststellung der Identität kann unterbleiben, wenn die Partei ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt.
(4) Der Rechtsanwalt hat die nach Abs. 2 zur Feststellung der Identität vorgelegten Unterlagen soweit als möglich im Original aufzubewahren. Bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen, deren Aufbewahrung im Original nicht möglich oder nicht tunlich ist, sind Kopien anzufertigen und aufzubewahren.
. (1) Besteht in den Fällen des und 2 der begründete Verdacht, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, so hat der Rechtsanwalt hievon unverzüglich den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) in Kenntnis zu setzen (Verdachtsmeldung). Der Rechtsanwalt ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den Rechtsanwalt erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) in Anspruch nimmt. Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nach darf der Rechtsanwalt seine Partei in Kenntnis setzen, soweit dies notwendig ist, um die Partei von der Vornahme verbotener Handlungen und Unterlassungen abzuhalten, die mit Geldwäsche zusammenhängen könnten.
(2) Hat der Rechtsanwalt eine Verdachtsmeldung nach Abs. 1 zu erstatten, so darf er das Geschäft nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) benachrichtigt hat. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) zu verlangen, dass dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert sich der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so darf das Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert würde, so hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.
(3) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die Durchführung eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben ist. Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat den Rechtsanwalt, die Partei und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Mit der Verständigung des Rechtsanwalts gilt diese Anordnung als erlassen. Die Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben; auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für solche Beschwerden ist hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu verständigen wäre, darf der Rechtsanwalt seine Partei jedenfalls davon in Kenntnis setzen.
(4) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat die Anordnung nach Abs. 3 aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind, oder
2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 144a StPO rechtskräftig entschieden hat.
. (1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
(1a) Der Rechtsanwalt ist entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien gemäß verpflichtet, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen, insbesondere um sich im Verkehr mit Gerichten des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) zu bedienen, Sorge zu tragen.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.
(3) Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Abs. 2 zweiter Satz darf durch gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken, Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben unberührt.
(4) Bei Vorliegen eines der im und 2 angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) auf Anfrage über alle ihm bekannten Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den in zweiter Satz genannten Voraussetzungen.
(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) gemäß und 8c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den Rechtsanwalt keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.
. Abweichend von § 40 Abs. 2 BWG gilt bei Anderkonten von Rechtsanwälten, dass die Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Rechtsanwalt festzustellen ist (). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekannt zu geben. Die Unterlagen zum Nachweis von deren Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren ().
§. 10. (1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen.
(2) Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.
(3) Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig übernimmt, hat der Rechtsanwaltsausschuß einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen muß.
(4) Sieht das Gesetz vor, dass eine Urkunde vor einem Rechtsanwalt zu errichten ist, so hat der Rechtsanwalt die Identität der Partei an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, die Partei umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunde und deren Rechtswirkungen zu belehren und sich zu vergewissern, dass die Partei die Tragweite und die Auswirkungen ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügung verstanden hat. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflicht ist die Urkunde auch vom Rechtsanwalt zu unterfertigen.
. (1) Der Rechtsanwalt ist schuldig, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu besorgen, und ist über die Nichtvollziehung verantwortlich.
(2) Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in welchem Falle, sowie in jenem, wenn die Kündigung von der Partei erfolgt, der Rechtsanwalt gehalten ist, selbe noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung an gerechnet, in so weit zu vertreten als nöthig, um die Partei vor Rechtsnachtheilen zu schützen.
(3) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft.
§. 12. (1) Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Partei über Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Acten im Originale auszuhändigen, ist aber berechtigt, falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, die zu deren Feststellung nöthigen Abschriften der auszufolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei anzufertigen und zurückzubehalten.
(2) Schriftenentwürfe, Briefe der Partei an den Rechtsanwalt und andere Handacten, endlich Nachweise über geleistete und ihm noch nicht rückersetzte Zahlungen der Partei auszufolgen, ist der Rechtsanwalt niemals verpflichtet, wohl aber gehalten, derselben auf ihr Verlangen und ihre Kosten Abschriften hievon auszuhändigen. Diese Verpflichtungen, sowie die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung der Acten erlöschen nach fünf Jahren, von dem Zeitpuncte an gerechnet, als die Vertretung aufgehört hat.
(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist.
(4) Belege und Aufzeichnungen über eines der in und 2 angeführten Geschäfte sind mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.
. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.
. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Verhinderungsfalle einen andern Rechtsanwalt unter gesetzlicher Haftung zu substituiren; in Fällen von andauernder Verhinderung oder längerer Abwesenheit ist die Substitution dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, welcher dieß auch dem betreffenden Oberlandesgerichte zur Verständigung an die ihm unterstehenden Gerichte mitzutheilen hat. Einer Urlaubsbewilligung zu einer längeren Abwesenheit bedarf der Rechtsanwalt nicht.
. (1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung stehenden, substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden, die an einer inländischen Universität das Doktorat der Rechte oder, für Absolventen des Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, BGBl. Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften, den akademischen Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften erlangt haben und mindestens eine neunmonatige zivil- und strafgerichtliche Praxis bei einem Gerichtshof erster Instanz und bei einem Bezirksgericht sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt wurde.
(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(4) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die Substitutionsberechtigung nach Abs. 2 (große Legitimationsurkunde) oder die Vertretungsbefugnis nach Abs. 3 (kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist.
§. 16. (1) Der Rechtsanwalt ist jederzeit berechtigt, sich eine bestimmte Belohnung zu bedingen; er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder theilweise an sich zu lösen.
(2) Der nach den oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.
(3) Für die Leistungen, für die die nach den oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs. 4 besteht.
(4) In Verfahren, in denen der nach den oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs. 3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen an die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.
(5) Die Regelungen der Abs. 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach § 41 Abs. 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.
. (1) Bei dem Abgange eines Uebereinkommens soll in Civilstreitigkeiten das Maß der Entlohnung für den Zeitaufwand und für die Mühewaltung des Rechtsanwalts, soweit es möglich ist, durch einen Tarif geregelt werden. Dieser Tarif soll, sobald die neue Civilgerichtsordnung in Wirksamkeit tritt, im Wege der Gesetzgebung festgestellt werden; für jene Posten, welche im Tarife nicht enthalten sind, haben die gesetzlichen Bestimmungen über den Lohnvertrag in Anwendung zu kommen.
(2) Bis zur Einführung dieses Tarifes und in allen anderen Fällen haben bezüglich der Feststellung der Auslagen und des Verdienstes des Rechtsanwaltes bei dem Abgange eines Uebereinkommens lediglich die gesetzlichen Bestimmungen über den Lohnvertrag in Anwendung zu treten.
. (1) Wenn über Antrag einer Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte gegen einen Dritten die Vertretung dieses letzteren vor dem Gerichte einem Rechtsanwalt übertragen wird, so wird die Vergütung der baren Auslagen vom Staate geleistet. Besitzt die von dem durch das Gericht bestellten Rechtsanwalt vertretene Partei Zahlungsmittel oder erlangt sie dieselben, so hat sie dem Staate die baren Auslagen zu ersetzen und die Entlohnung ihres Vertreters zu leisten.
(2) Wann eine Stämpelbefreiung oder Stämpelvormerkung eintritt, bestimmen die Gebührengesetze.
. (1) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, in soweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt ist, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich mit seiner Partei zu verrechnen.
(2) In dem Falle, als die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung bestritten wird, ist sowohl der Rechtsanwalt als die Partei berechtigt, den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer um die gütliche Beilegung des Streites anzugehen.
(3) Der Rechtsanwalt ist aber im Falle, als die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung bestritten wird, zu seiner Deckung auch zum gerichtlichen Erlage der ihm eingegangenen Barschaften bis zur Höhe der bestrittenen Forderung befugt, zugleich aber, wenn die angesuchte gütliche Beilegung ohne Erfolg geblieben ist, verpflichtet, die Richtigkeit und Höhe der letzteren nachzuweisen.
(4) Auf den erlegten Betrag kommt dem Rechtsanwalt ein gesetzliches Pfandrecht für seine Forderung aus der Vertretung zu.
§. 19a.
(1) Wenn eine Partei in einem Verfahren vor einem Gerichte, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgerichte Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines und seiner Vorgänger Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.
(2) Wenn die Partei zuletzt durch mehrere Anwälte vertreten war, steht dieses Pfandrecht dem zuerst genannten Anwalt zu.
(3) Gehen nicht die ganzen Kosten vom Kostenschuldner ein, so hat der letzte Anwalt den eingegangenen Betrag unter sich und die früheren Anwälte nach Maßgabe der ihm und den anderen Anwälten gebührenden Kostenbeträge aufzuteilen.
(4) Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei kann die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat, auch an die Partei wirksam bezahlen.
. Mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist unvereinbar:
a) die Führung eines besoldeten Staatsamtes mit Ausnahme des Lehramtes;
b) die Ausübung des Notariates;
c) der Betrieb solcher Beschäftigungen, welche dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen.
§. 21. (1) Die Wahl und Aenderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor seiner Uebersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen und hievon das Oberlandesgericht, der oberste Gerichtshof und das Staatsamt für Justiz in Kenntniß zu setzen.
(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ist gemäß § 8 Abs. 2 SigG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig. Der Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist, auszugeben.
(3) Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft () erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur, die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen Rechtsanwaltskammer zurückzustellen; in den Fällen des ruht auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur. Die Rechtsanwaltskammer hat das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unverzüglich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen und den Widerruf des Zertifikats beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter das Zertifikat auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die Anwaltssignaturen ersichtlich sein.
(4) Die Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur berechtigt den Rechtsanwalt, mit Zustimmung der Partei öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen Anwaltssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Rechtsanwalt elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Ist ein mittlerweiliger Stellvertreter nach bestellt, so hat dieser den Parteien den Zugang zu gewähren; fehlt ein solcher, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu ermöglichen. Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der zuständigen Rechtsanwaltskammer dieser ermöglicht werden.
. (1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Ausschuß bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu untersagen.
(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall zu betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner Gesellschafterstellung bestehen.
(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung muß die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
(5) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist unzulässig.
(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der zuständigen Rechtsanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach der Verständigung.
. (1) Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.
(2) Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters an besonderen Fortbildungsprogrammen () zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.
. Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt sein:
1. Gesellschafter dürfen nur sein
a) inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000,
b) Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts,
c) ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird,
d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei eingehen,
e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen, deren ausschließlicher Stiftungszweck die Unterstützung der in den lit. a bis d genannten Personen ist.
2. Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich
haftende Gesellschafter oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. b bis e genannten Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
3. Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung.
4. Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z 1 lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus, solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.
5. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für
eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist unzulässig.
6. Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
7. Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt sinngemäß.
8. Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen
Zusammenschluss in Österreich angehören. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, dass ein Rechtsanwalt die Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig.
9. Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein
zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein. Dies gilt sinngemäß auch im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht abgeschlossen ist. Soweit §§ 117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen, steht der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam ergangener Schiedsspruch gleich.
9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als Rechtsanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.
10. Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit
und bei der Willensbildung ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden werden.
. (1) Jeder der Gesellschaft angehörende Rechtsanwalt hat für die Einhaltung der Bestimmungen des c und der Anmeldungspflicht nach und 3 zu sorgen, insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.
(2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich; diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter oder Geschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.
. Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre vertretungsbefugten Gesellschafter im Rahmen der diesen zukommenden beruflichen Befugnisse vertretungsbefugt im Sinn des .
. Zum Liquidator einer aufgelösten Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur ein Rechtsanwalt bestellt werden.
. Rechtsanwälte dürfen als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch Tätigkeiten umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwalts gehören, nur mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft eingehen.
III. Abschnitt Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß.
§. 22. (1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämmtliche in die Liste eingetragene Rechtsanwälte, welche in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, gebildet.
(2) Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer Rechtsanwaltskammer hat das Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer zu enthalten.
(3) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Rechtsanwaltskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Rechtsanwaltskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks “als Präsident der Rechtsanwaltskammer” zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.
. (1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte, die in die Liste dieser Rechtsanwaltkammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.
(2) Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens, der Rechte und der Unabhängigkeit sowie die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes.
(3) Die Rechtsanwaltskammer kann den ihr angehörenden Rechtsanwälten Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.
§. 24. (1) Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl mittelst Stimmzettel aus der Mitte der Kammermitglieder in deren Plenarversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt.
(2) Wird dieß weder bei dem ersten noch zweiten Wahlgange erzielt, so gelangen diejenigen, welche im zweiten Wahlgange die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl.
(3) Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.
. (1) Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu wählen; scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Plenarversammlung erforderlich ist.
(2) Nach Ablauf der Amtsdauer haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben.
(3) Eine Wiederwahl ist zulässig, doch sind die Gewählten zur Annahme dieser Wiederwahl nicht verpflichtet.
(4) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann bestimmen, daß im Fall der Neuwahl des gesamten Ausschusses die Präsidenten-Stellvertreter und ein Teil der Mitglieder des Ausschusses schon während der Amtsdauer von drei Jahren ausscheiden, um auf diese Weise eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Ausschusses zu gewährleisten.
(5) Das Ergebnis jeder Wahl ist dem Bundesminister für Justiz, dem Obersten Gerichtshof und dem nach dem Sitz der Rechtsanwaltskammer zuständigen Oberlandesgericht mitzuteilen.
§. 26.
(1) Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 251 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.
(2) Besteht der Ausschuß aus mindestens 10 Mitgliedern, so sind die im , d, f, g, h und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Bestellung von Rechtsanwälten nach den oder 45a und die Beschlußfassung nach sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen bestehen aus 5 Ausschußmitgliedern. Der Ausschuß hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(3) Im Ausschuß und in den Abteilungen führen der Präsident, ein Präsidenten-Stellvertreter oder das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.
(4) Der Ausschuß und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlußfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte () sowie, wenn eine sofortige beschlussfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach und nach den oder 45a ist das vom Ausschuß oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied herangezogen, so kann der betreffende Beschluß ohne gesonderte Beschlußfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.
(5) Gegen den Beschluß einer Abteilung kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet der Ausschuß.
.
(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses sowie der Satzung der Versorgungseinrichtung;
b) die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des Ausschusses der Kammer sowie der dem Rechtsanwaltsstand angehörigen Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer;
c) die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke, soweit diese über die nach den und 50 vorgesehenen Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung, sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des Buchstaben c;
e) der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der Kammer;
f) die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und Bildung neuer Rechtsanwaltskammern.
(2) Die Beiträge nach Buchstabe d sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen. In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge können durch den Ausschuß in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder nachgesehen werden.
(3) In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den Vorsitz.
(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Kammermitglieder anwesend ist; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des Ausschusses sowie über die Satzung der Versorgungseinrichtung ist jedoch die Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
(5) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie die Satzungen der Versorgungseinrichtungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Geschäftsordnungen und die Satzungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.
§. 28. (1) Zu dem Wirkungskreise des Ausschusses gehören:
a) die Führung der Rechtsanwaltsliste ( und 5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur der Mitglieder (amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft;
b) die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der Legitimation zur Substituirung an dieselben und der Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (§ 31 Abs. 3 ZPO);
c) die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;
d) die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und Einbringung der Jahresbeiträge;
e) der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;
f) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des Streites über selbe (§. 19);
g) die Vermittlung entstandener Irrungen zwischen Mitgliedern der Kammer in dienstlicher Beziehung;
h) die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters in den von diesem Gesetz oder dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen;
i) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den oder 45a und die Entscheidung über Ansprüche nach ;
k) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlicher Plenarversammlungen der Rechtsanwaltskammer;
l) bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichten über den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;
m) die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien.
(2) Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind.
(3) Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß für nötig findet oder wenn es ein Fünftel der Kammermitglieder verlangt.
. Auf Antrag und gegen Kostenersatz hat die Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern Ausweiskarten auszustellen, die amtliche Lichtbildausweise im Sinn des sein müssen und für die elektronische Anwaltssignatur zu verwenden sind.
§. 30.
(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritte in die Praxis bei einem Rechtsanwalte die Anzeige an den Ausschuß unter Nachweisung (Anm.: jetzt: der österreichischen Staatsbürgerschaft) und der Erfüllung der zum Eintritte in die Gerichtspraxis vorgeschriebenen Erfordernisse zu erstatten und wird diese Praxis erst von dem Tage des Einlangens dieser Anzeige gerechnet.
(2) Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritte eines Candidaten, sowie von jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die Anzeige an den Ausschuß zu erstatten.
(3) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher einzuvernehmen.
(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ( ff DSt) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes des sind anzuwenden.
(5) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.
. Die zur Ausübung des im §. 15 gedachten Substitutionsrechtes erforderliche Legitimation wird über Einschreiten des Rechtsanwaltes, bei welchem der Candidat in Verwendung steht, ausgefertigt und verliert ihre Geltung, sobald diese Verwendung aufhört.
§. 33. (1) Der Rechtsanwaltsstand ist von den Gerichten unabhängig.
(2) Die Handhabung der Disciplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter soll zunächst durch Organe des Rechtsanwaltsstandes geübt werden. Das Verfahren hiebei, sowie die Bestimmungen in Betreff der Art und des Maßes der Strafen, die Berufungsinstanz und der Rechtsmittel gegen die gefällten Entscheidungen werden durch ein Disciplinarstatut im Gesetzgebungswege geregelt.
(3) Bis zur Erlassung dieses Statutes können Ordnungs- und Disciplinarstrafen nur von dem Oberlandesgerichte und von dem obersten Gerichtshofe nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen verhängt werden.
(4) Das Recht der Gerichte zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Gerichtsverhandlungen bleibt jedoch unberührt.
(5) Das in den bestehenden Gesetzen über das Civil- und Strafverfahren begründete Recht zur Verhängung von Geldstrafen kann auch gegen Rechtsanwälte geübt werden.
IV. Abschnitt.
Erlöschung der Rechtsanwaltschaft.
. (1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:
1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;
3. bei Verzicht;
4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;
5. bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses;
6. durch Tod.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:
1. in den Fällen des ;
2. bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der Haftpflichtversicherung nach ;
3. wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.
(3) Gegen Entscheidungen nach Abs. 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission ( ff DSt) zu. In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 4 und des Abs. 2 Z 2 und 3 hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung.
(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach zu.
(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in der Liste zu löschen.
(6) Abs. 1 Z 1 und Abs. 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem der in und genannten Staaten. Die mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in und genannten Staaten bleibt.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIII und 13, BGBl. I Nr. 164/2005.
V. ABSCHNITT
Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag setzt sich aus den Rechtsanwaltskammern Österreichs zusammen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist berechtigt, das Staatswappen zu führen; sein Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift “Österreichischer Rechtsanwaltskammertag” zu enthalten.
(3) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit die österreichische Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit oder über den Wirkungsbereich einer einzelnen Rechtsanwaltskammer hinaus betroffen ist, zur Wahrung ihrer Rechte und Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen.
(4) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat bei der Einstellung von Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) jene Rechtsanwälte als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die eine Ausweiskarte mit elektronischer Anwaltssignatur ausgegeben worden ist.
. (1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders
1. die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
2. die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, insbesondere
a) zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie
b) zur Aus- und Fortbildung;
3. die Vertretung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gegenüber anderen Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich;
4. die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren;
5. die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das auch im Rahmen eines elektronischen Anwaltsverzeichnisses geführt werden kann, über die Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zugänglich sein muss und aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind.
(2) Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.
(3) Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit dessen Zustimmung in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten zur Wahrnehmung übertragen, und zwar die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer, die Durchführung und Anerkennung der für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, die Verhandlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Führung von Treuhandbüchern.
(4) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann den Rechtsanwälten Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Rechtsanwälte, die der Erfüllung der dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.
. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen
1. zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs;
1a. für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren;
2. zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts;
2a. für die Ausübung der Tätigkeit eines mittlerweiligen Stellvertreters, insbesondere über seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder dessen Rechtsnachfolger gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur Wahrung der Interessen der betroffenen Parteien und über die Führung der Kanzlei;
2b. für die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und Durchführung von Treuhandschaften, insbesondere von Melde-, Auskunfts- und Versicherungspflichten, sowie für die Schaffung und Führung von verbindlichen Einrichtungen, die der Sicherung und Überwachung der Erfüllung dieser Pflichten dienen und die auch mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden können;
3. für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte teilzunehmen;
4. zu den Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Honorars;
5. für die Vergabe von Standesauszeichnungen;
6. zur Festlegung der Verpflichtung nach ;
7. für die Errichtung und die Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) und des elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren; die Richtlinien haben allen Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen.
(2) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien sind im Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.
. Die Organe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind die Vertreterversammlung, der Präsidentenrat und das Präsidium.
. (1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus Delegierten der einzelnen Rechtsanwaltskammern zusammen, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder ein Delegierter zusteht.
(2) Zu den Delegierten gehören jedenfalls die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; die übrigen Delegierten sind jeweils von deren Ausschuß aus dem Kreis der Ausschußmitglieder zu entsenden.
(3) Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.
. (1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte () vertreten sind.
(2) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden () den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
(3) Der Vertreterversammlung obliegen:
1. die Erlassung von Richtlinien ();
2. die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;
3. die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
4. die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;
5. die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;
6. die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
7. die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.
. (1) Die Vertreterversammlung wählt unter den für Beschlüsse erforderlichen Voraussetzungen ( und 2) aus den Mitgliedern der einzelnen Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und drei Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Der Präsident und die drei Präsidenten-Stellvertreter gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an, wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall - vorbehaltlich des letzter Satz - kein Stimmrecht.
(2) Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre. Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Der und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Vertreterversammlung erforderlich ist.
(3) Der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vertreterversammlung.
(4) Der Präsident hat die Vertreterversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich und überdies auf Verlangen von zwei Rechtsanwaltskammern oder von mindestens fünf Delegierten jederzeit einzuberufen. Zwischen Einberufung und Tagung hat ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen zu liegen.
. (1) Der Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus den Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt für jeweils sechs Monate eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können nicht Mitglied des Präsidentenrates sein.
(2) Im Verhinderungsfall wird der Präsident einer Rechtsanwaltskammer durch einen Präsidenten-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten bevollmächtigtes sonstiges Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer oder durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer vertreten. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags können den verhinderten Präsidenten ihrer Rechtsanwaltskammer nicht vertreten, sie können auch nicht zur Vertretung bevollmächtigt werden.
(3) Der Präsidentenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern vertreten sind. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das Zustandekommen eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich, daß für ihn die Vertreter von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Ein Beschluss kommt jedoch dann nicht zustande, wenn die Vertreter von Rechtsanwaltskammern, die in der Vertreterversammlung gemeinsam über die Mehrheit der Delegierten () verfügen, gegen den zur Beschlussfassung vorgelegten Antrag gestimmt haben. Für einen Antrag des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung genügt jedoch die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls aber ist ausreichend, daß vier stimmberechtigte Mitglieder für den Antrag stimmen.
(4) Beschlüsse des Präsidentenrats können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden sind.
(5) Dem Präsidentenrat obliegen
1. die Festlegung der Grundsätze der Standespolitik und der von der österreichischen Rechtsanwaltschaft zu verfolgenden Rechtspolitik;
2. die Genehmigung des vom Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegenden Budgets des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
3. die Überwachung des laufenden Budgetvollzugs sowie die Genehmigung von Umschichtungen innerhalb des Budgets zur Deckung nicht budgetierter Ausgaben;
4. die Überwachung der Tätigkeit des Präsidiums und die Erteilung von Weisungen und Aufträgen an dieses; das Präsidium ist dem Präsidentenrat berichtspflichtig;
5. die Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums über Angelegenheiten, in denen im Präsidium keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte (), wenn auch nur ein Mitglied des Präsidiums eine solche Beschlussfassung durch den Präsidentenrat beantragt.
(6) Der Präsidentenrat kann die Vornahme einzelner Geschäfte durch das Präsidium oder eines zur Geschäftsführung berechtigten Mitglieds des Präsidiums von seiner Zustimmung abhängig machen.
(7) Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags nehmen an den Sitzungen des Präsidentenrats teil, es sei denn der Präsidentenrat fasst einen gegenteiligen Beschluss. Mitgliedern des Präsidiums kommt kein Stimmrecht im Präsidentenrat zu.
(8) Der Vorsitzende des Präsidentenrats hat die Sitzungen nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Präsidentenrats oder eines Mitglieds des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, wobei die Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung an den Vorsitzenden des Präsidentenrats stattzufinden hat.
. (1) Das Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus dem Präsidenten und den drei Präsidenten-Stellvertretern des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags. Den Vorsitz im Präsidium führt der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, bei Verhinderung ein Präsidenten-Stellvertreter ().
(2) Sitzungen des Präsidiums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls aber auf Verlangen eines Präsidiumsmitglieds, wobei die Sitzung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung an den Vorsitzenden des Präsidiums stattzufinden hat.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einberufung mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Für das Zustandekommen eines Beschlusses des Präsidiums ist die Zustimmung aller anwesenden Präsidiumsmitglieder erforderlich. Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, so ist die Angelegenheit auf Antrag auch nur eines anwesend gewesenen Mitglieds des Präsidiums dem Präsidentenrat vorzulegen (). Beschlüsse des Präsidiums können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Präsidiums mit der Abstimmung im schriftlichen Wege einverstanden sind.
(4) Dem Präsidium obliegen in Gesamtverantwortung alle Aufgaben, die nicht gemäß der Vertreterversammlung oder gemäß und 6 dem Präsidentenrat vorbehalten sind.
(5) Das Präsidium hat sich eine Geschäftsverteilung zu geben, die der Zustimmung des Präsidentenrats bedarf. Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Präsidiums hat die Geschäftsverteilung zu bestimmen, welches Präsidiumsmitglied für welche Aufgaben verantwortlich ist. Diese Aufgaben sind unter Beachtung der Vorgaben des Budgets, gemäß den vom Präsidentenrat festgelegten Grundsätzen für die Standes- und Rechtspolitik unter Beachtung der Beschlüsse des Präsidentenrats und des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu besorgen.
. (1) Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vertritt den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag nach außen und vollzieht die Beschlüsse der Vertreterversammlung, des Präsidentenrats und des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.
(2) Im Verhinderungsfall oder auf Ersuchen des Präsidenten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags wird dieser durch den von ihm beauftragten, mangels einer solchen Beauftragung durch den nach der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zuständigen Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vertreten.
(3) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.
. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie hat nähere Bestimmungen besonders über die wirtschaftliche Gebarung, über die Geschäftsführung der einzelnen Organe und über die Führung der Kanzleigeschäfte zu enthalten.
. Die Rechtsanwaltskammern haben im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder zueinander die Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu tragen. Die Höhe dieser Kosten ist von der Vertreterversammlung jährlich festzustellen.
VI. ABSCHNITT
Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zur Verfahrenshilfe
. (1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.
(2) Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(3) Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat.
(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
(4a) Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist, rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltkammer (Anm.: richtig: Rechtsanwaltskammer) die Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.
(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs. 2 das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs. 3 das Gericht, bei dem das Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des Abs. 4 und des Abs. 4a.
. Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den unabhängigen Verwaltungssenaten gilt sinngemäß.
. (1) Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern haben bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte unter besonderer Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Regeln sind in den Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen.
(2) Die Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen. Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind jedenfalls von der Heranziehung befreit.
VII. ABSCHNITT
Pauschalvergütung
Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung
. (1) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der nach bestellten Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen. Auf die für das laufende Kalenderjahr zu zahlende Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in angemessenen Raten zu leisten.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ist eine Pauschalvergütung von 32,000.000 S jährlich als angemessen anzusehen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die Höhe der Pauschalvergütung entsprechend neu festzusetzen, wenn
1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben,
2. die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des Abs. 1 um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist oder
3. es sich als notwendig erweist, die Vergütung für die Leistungen im Sinn des Abs. 1 dort, wo keine gesetzlichen Tarife bestehen, der Entlohnung anzunähern, die nach den Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird.
(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung im Sinn des Abs. 3 Z 1 oder 2 eingetreten ist, ist von jenem Zeitpunkt auszugehen, bis zu dem diese Umstände bei der letzten Neufestsetzung berücksichtigt worden sind.
(5) Für nach erster Satz erbrachte Leistungen ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben bei der Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach Abs. 3 außer Betracht. Abs. 3 erster Halbsatz ist anzuwenden. Auf die mit Verordnung gesondert festzusetzende Pauschalvergütung kann der Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf dessen Antrag für bereits erbrachte Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel einen angemessenen Vorschuß gewähren; ist die tatsächlich festgesetzte Pauschalvergütung geringer als der gewährte Vorschuß, so hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesminister für Justiz den betreffenden Betrag zurückzuerstatten.
(6) Die vorangehenden Bestimmungen sind auch sinngemäß auf die Fälle des anzuwenden.
. (1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass eine Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder verteilt wird, die andere Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach . Die Pauschalvergütung nach ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.
(2) Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung nach bis 3 für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte zu verwenden.
. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben - unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen - vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten.
(1a) In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwälte zu entrichten.
(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte, es sei denn, dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.
(3) Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
. (1) Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Anspruch auf Altersversorgung haben beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen Rechtsanwalts.
1a. Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EuRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt ausüben.
2. Voraussetzungen für den Anspruch sind
a) im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten sowie die Vollendung des 68. Lebensjahrs; die Satzungen können ein günstigeres Anfallsalter vorsehen, mindestens jedoch die Vollendung des 65. Lebensjahrs; eine vorzeitige Alterspension kann nach Vollendung des 61. Lebensjahrs bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;
b) im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach lit. a maßgeblichen Altersgrenzen;
ferner muss der Rechtsanwalt mindestens fünf Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EuRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts zu laufen begonnen hat;
c) im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung
aa) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland;
bb) bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten darüber hinaus eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über diesen Verzicht;
cc) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste;
d) im Fall der Witwen-(Witwer-)Versorgung, dass die Ehe vor Vollendung des 55. Lebensjahrs des verstorbenen Rechtsanwalts geschlossen worden ist, es sei denn, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts aufrecht war und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre aufrecht bestanden hat und der Altersunterschied zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt und der Witwe beziehungsweise dem Witwer weniger als 20 Jahre beträgt oder dass der Ehe Kinder entstammen;
e) im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass
aa) der verstorbene Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe geschlossen,
bb) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und
cc) der Ehegatte im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. bb und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des Rechtsanwalts eine Waisenrente im Sinne der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind aus der aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei nachgeborenen Kindern.
3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.
4. Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des geschiedenen Ehegatten) endet mit Wiederverehelichung; wäre die Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen aus anderen Gründen weggefallen, so ruht der Versorgungsanspruch.
5. Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geendet hätte. Der Anspruch auf Waisenrente ruht für die Dauer einer vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für die Dauer der Ablegung des Präsenz- oder Zivildienstes; er endet jedenfalls mit dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat.
(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beiträgen in die Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden, auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt.
(4) Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der Versorgungseinrichtung () beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die Voraussetzungen des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.
(5) Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs. 3 und 4 ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.
. Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und eine Umlagenordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.
. (1) Die Basisaltersrente () darf die nach § 293 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Richtsätze nicht unterschreiten.
(2) Sind nach einem Rechtsanwalt zwei oder mehr Personen mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung vorhanden, so darf die Summe der Leistungen für diese Anspruchsberechtigten nicht höher sein als die Leistung, auf die der Rechtsanwalt selbst Anspruch hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen Anspruchsberechtigten verhältnismäßig zu kürzen.
(3) Erreicht die Summe der in einem Kalenderjahr von der Versorgungseinrichtung erbrachten Leistungen nicht mindestens die Höhe des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung, so ist der unter Berücksichtigung des zweiter Satz verbleibende Rest dieses Teiles auf die Anspruchsberechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aus den Abs. 1 und 2 aufzuteilen.
(4) Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Leistungen vorsehen, besonders höhere Versorgungsleistungen, um den Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines Rechtsanwalts angemessene Lebensführung zu ermöglichen, sowie angemessene Todfallsbeiträge und Abfindungsleistungen. Sie kann auch nach der Dauer der Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder der Dauer der Beitragszahlung in eine Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer oder dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Versorgungsleistung abgestufte Leistungen vorsehen. Bei der Bemessung solcher zusätzlicher Leistungen ist jedoch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.
. (1) Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden Teils der Pauschalvergütung die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu diesem Zweck sind unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Rücklagen zu bilden. In der Umlagen- und Leistungsordnung kann für Bezieher von Leistungen aus der Alters-, der Berufsunfähigkeits- sowie der Hinterbliebenenversorgung jeweils befristet für eine Höchstdauer von zehn Jahren ein Pensionssicherungsbeitrag von nicht mehr als 2,5 vH der jeweils zur Auszahlung gelangenden monatlichen Bruttoleistung festgesetzt werden, wenn nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Deckung der Versorgungsleistungen kurzfristig nur durch eine außergewöhnliche Erhöhung der Umlagen erreicht werden könnte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder übersteigen würde.
(1a) Abs. 1 gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.
(2) Die Beiträge sind für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte grundsätzlich gleich hoch zu bemessen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass
1. Rechtsanwälte, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;
2. die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte abgestuft wird;
3. die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EuRAG) Berücksichtigung finden;
4. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden.
. Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.
. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über
1. die Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe der einzelnen Beträge;
2. die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die Rechtsanwaltskammern;
3. die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und Verteidigungen ().
. (1) Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des für jedes Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen
1. die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;
2. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt hat;
3. der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;
4. der Tag des Bestellungsbescheides.
(2) Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom Schluß des jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister für Justiz auf dessen Verlangen jederzeit vorzulegen.
. (1) Für die Leistungen der nach bestellten Rechtsanwälte gelten , 3 bis 5 sowie die und 56 sinngemäß mit der Maßgabe, daß in , in und in an die Stelle des Bundesministers für Justiz der Bundeskanzler tritt.
(2) Die Länder haben dem Bund zwei Drittel der Pauschalvergütung nach Abs. 1 spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres zu ersetzen. Die Anteile der Länder bestimmen sich nach dem Verhältnis der auf den unabhängigen Verwaltungssenat des jeweiligen Landes entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser Bestellungen.
VIII. ABSCHNITT
Strafbestimmungen
. (1) Wer die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt oder eine der in der Anlage zum EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, angeführten Anwaltsbezeichnungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 050 Euro zu bestrafen.
(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 6 100 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Abs. 1 und 2 strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet.
. Im Verwaltungsstrafverfahren nach sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG.
IX. Abschnitt
Schiedsgerichtsbarkeit
. (1) Bei den Rechtsanwaltskammern können durch Beschluss der Plenarversammlung, beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag durch Beschluss der Vertreterversammlung jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 ff ZPO errichtet werden.
(2) Für die Schiedsgerichte der Rechtsanwaltskammern hat der jeweilige Ausschuss, für das Schiedsgericht des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags die Vertreterversammlung eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen. Die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags ist darüber hinaus befugt, eine Rahmenschiedsgerichtsordnung zu beschließen, in der die wesentlichen Grundsätze für die von den Rechtsanwaltskammern zu erlassenden Schiedsgerichtsordnungen festgelegt werden können.
(3) Die Organe der Schiedsgerichte sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Artikel VI
Umsetzung von Gemeinschaftsrecht
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 93/2003, zu den , 8b, 8c, 9, 9a, 12 und 21b, RGBl. Nr. 96/1868)
Durch Art. I (§§ 8a, 8b, 8c, 9 Abs. 4 und 5, 9a, 12 Abs. 3 und 4 sowie 21b Abs. 2 RAO) dieses Bundesgesetzes im Verein mit dem geltenden § 23 RAO und dem Bundesgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. Nr. 474, über das Disziplinarrecht der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) sowie durch Art. V (§§ 36a, 36b, 36c, 37 Abs. 4 und 5, 37a, 49 Abs. 3 und 4 sowie 117 Abs. 1 NO) dieses Bundesgesetzes im Verein mit den geltenden Bestimmungen des X. Hauptstücks der NO wird die Richtlinie 91/308/EWG des Rates, ABl. Nr. L 166 vom 28. Juni 1991, in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2001 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl. Nr. L 344 vom 28. Dezember 2001, für den Bereich der Notare und Rechtsanwälte umgesetzt.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 54/2005, zu den und 52, RGBl. Nr. 96/1868, und zu Art. II , BGBl. Nr. 570/1973)
Die Verpflichtung des Bundes, dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß Art. II des Bundesgesetzes vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 570/1973, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr einen Betrag von 500.000 S jährlich zur Unterstützung von im Ausland lebenden ehemaligen österreichischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern, die bereits vor dem 1. Juli 1927 in den Listen einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, in der Folge keinen Anspruch auf Sozialversicherung erworben haben und aus rassischen oder politischen Gründen ausgewandert und jetzt bedürftig sind, oder ihren bedürftigen Hinterbliebenen zu zahlen, wird infolge Wegfalles der letzten Anspruchsberechtigten aufgehoben.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu , RGBl. Nr. 96/1868)
§ 3. Durch den der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes wird das Kartellgesetz, BGBl. Nr. 460/1972, nicht berührt.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu , RGBl. Nr. 96/1868)
. Die erste Vertreterversammlung ist vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen. Er führt bis zur Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter im Sinn des der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes den Vorsitz in der Vertreterversammlung.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu , RGBl. Nr. 96/1868)
. Rechtsanwälte, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu Armenanwälten, Armenverteidigern oder Pflichtverteidigern bestellt worden sind, gelten als nach der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes bestellt. Die Bestellung anderer Verteidiger bleibt unberührt.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu , RGBl. Nr. 96/1868)
§ 6. Sofern die Geschäftsordnung der Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern nicht bereits dem der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, sind die erforderlichen Änderungen innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu beschließen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu den , 52 Abs. 1 und 2, RGBl. Nr. 96/1868)
. (1) Das Bundesgesetz vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 191, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 15. Feber 1972, BGBl. Nr. 69, über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren, wird aufgehoben.
(2) Für die Leistungen der Rechtsanwälte als Armenvertreter in der Zeit vom 1. Jänner 1973 bis 30. November 1973 hat der Bund dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag in Ergänzung des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes einen einmaligen Betrag von 3,000.000 S spätestens zum 30. September 1974 zu zahlen.
(3) Ein Zwölftel der auf Grund des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes vom Bund den Rechtsanwaltskammern für das Jahr 1973 geleisteten Pauschalvergütung in der Höhe von insgesamt 16,000.000 S ist auf die nach der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes für Dezember 1973 zu zahlende Pauschalvergütung anzurechnen.
(4) Der ferner auf Grund des im Abs. 1 genannten Bundesgesetzes vom Bund der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland für das Jahr 1973 zusätzlich zugewiesene Betrag von 500.000 S gilt auch für den Monat Dezember 1973 als zur Unterstützung von im Ausland lebenden ehemaligen österreichischen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern, die bereits vor dem 1. Juli 1927 in den Listen einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, in der Folge keinen Anspruch auf Sozialversicherung erworben haben und aus rassischen oder politischen Gründen ausgewandert und jetzt bedürftig sind, oder ihren bedürftigen Hinterbliebenen zugewiesen.
(5) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für das Jahr 1974 und die folgenden Jahre, solang ein Bedarf besteht, jährlich spätestens zum 30. September für das laufende Kalenderjahr einen Betrag von 500.000 S jährlich zu dem im Abs. 4 genannten Zweck zu zahlen.
(6) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat diesen Betrag im Sinn des Abs. 5 zu verwenden.
(7) Die hierdurch einem ehemaligen österreichischen Rechtsanwalt, Rechtsanwaltsanwärter oder deren Hinterbliebenen zukommende Unterstützung darf, auf den Monat bezogen, nicht höher sein als die im und 2 der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Mindestbeträge.
(8) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz über die Verwendung des ihm nach Abs. 5 zugewiesenen Betrages unter Angabe der Namen und Anschriften der unterstützten Personen sowie der Höhe der jeweils zugewiesenen Beträge zu berichten.
(9) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die Höhe des im Abs. 5 genannten Betrages niedriger festzusetzen oder ihn ganz aufzuheben, sobald sich der Bedarf im Sinn des Abs. 5 vermindert oder er nicht mehr besteht.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu , RGBl. Nr. 96/1868)
. Die Rechtsanwaltskammern haben die im der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes vorgeschriebenen Satzungen ihrer Versorgungseinrichtungen erstmals innerhalb von neun Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1973 zu beschließen.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 570/1973, zu , RGBl. Nr. 96/1868)
. Der im vorgeschriebene Bericht ist erstmals zum 31. März 1975 zu erstatten.
Artikel IV
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Vollziehung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 524/1987, zu den und 4, 26 und 48 Abs. 1, RGBl. Nr. 96/1868)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensregelung)
(2) Der Präsident der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland hat für einen Tag spätestens 6 Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes die erste Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und die erste Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Burgenland einzuberufen. Zwischen der Einberufung und der Abhaltung dieser Plenarversammlungen muß ein Zeitraum von vier Wochen liegen.
(3) Die nach Abs. 2 einzuberufenden Plenarversammlungen dienen zur Erledigung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Angelegenheiten. Zur ersten Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Niederösterreich sind die in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich, zur ersten Plenarversammlung der künftigen Rechtsanwaltskammer Burgenland die in diese Liste eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz im Burgenland einzuladen.
(4) Die in den Plenarversammlungen nach Abs. 2 gefaßten Beschlüsse treten vorbehaltlich der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Regelungen frühestens am 1. Jänner 1988 in Wirksamkeit. Auf Grund dieser Beschlüsse oder sonst auf Grund dieses Bundesgesetzes erforderliche Maßnahmen können jedoch bereits vom Tag der Beschlußfassung in der Plenarversammlung beziehungsweise der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an getroffen, jedoch ebenfalls frühestens mit 1. Jänner 1988 in Wirksamkeit gesetzt werden. Gleiches gilt für eine auf Grund des § 6 Abs. 1 des Disziplinarstatuts in der Fassung dieses Bundesgesetzes zu erlassende Verordnung. Zur Stellung eines einvernehmlichen Antrags auf Erlassung einer solchen Verordnung sind die in den ersten Plenarversammlungen nach Abs. 2 gewählten Ausschüsse und der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland berufen.
(5) Ist gemäß des Disziplinarstatuts eine gemeinschaftliche Plenarversammlung abzuhalten, so hat der Präsident der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland die Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in den betreffenden Bundesländern zu einer solchen einzuladen. Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(6) Der der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die ersten Ausschüsse der künftigen Rechtsanwaltskammern Niederösterreich und Burgenland mit der Maßgabe, daß sich die Anzahl der zu wählenden Ausschußmitglieder nach der am Tag der Wahl in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Niederösterreich beziehungsweise im Burgenland bestimmt.
(7) Die Verteilung der Pauschalvergütung nach der Rechtsanwaltsordnung für das Jahr 1988 ist an die Rechtsanwaltskammer für Wien, an die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und an die Rechtsanwaltskammer Burgenland nach der Anzahl der am 31. Dezember 1987 in die Liste der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eingetragenen Rechtsanwälte mit dem Kanzleisitz in Wien, Niederösterreich beziehungsweise im Burgenland vorzunehmen.
(8) Nach dem im Abs. 7 genannten Verteilungsschlüssel ist auch das Vermögen der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland auf die künftigen Rechtsanwaltskammern Wien, Niederösterreich und Burgenland nach wirtschaftlichen Grundsätzen aufzuteilen.
(9) Ansprüche an die Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als auf diejenige Rechtsanwaltskammer übergegangen, deren Mitglieder hievon betroffen sind.
(10) Die Rechtsanwaltskammer Wien setzt die mit der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland geschlossenen Dienstverträge fort.
(11) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland anhängigen behördlichen Verfahren, die nach diesem Zeitpunkt bei der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich beziehungsweise bei der Rechtsanwaltskammer Burgenland anhängig zu machen wären, gelten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als auf die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich beziehungsweise auf die Rechtsanwaltskammer Burgenland übergegangen. Dies gilt insbesondere auch für bereits vorgenommene oder noch vorzunehmende Bestellungen eines Rechtsanwalts nach der Rechtsanwaltsordnung sowie für anhängige Disziplinarverfahren.
(12) Die von der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland und von der Rechtsanwaltskammer für Steiermark gemäß den §§ 55a und 55b des Disziplinarstatuts gewählten Anwaltsrichter bleiben bis zum Ablauf der Dauer, für die sie gewählt wurden, im Amt. Die beiden hievon zuerst ausscheidenden oder bereits ausgeschiedenen Anwaltsrichter sind durch je einen von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich und einen von der Rechtsanwaltskammer Burgenland zu wählenden Anwaltsrichter zu ersetzen.
(13) Die von der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und das Burgenland gemäß des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 556/1985, gewählten Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Rechtsanwälte bleiben bis zum Ablauf der Dauer, für die sie gewählt wurden, Mitglieder der Rechtsanwaltsprüfungskommission. Der letzte Satz des Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden.
(Anm.: Abs. 14 Vollziehungsregelung)
Artikel VI
Inkrafttreten, Aufhebung von Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen, Vollziehung
(Anm.: aus BGBl. Nr. 556/1985, zu , 7a und 8 Abs. 2, RGBl. Nr. 96/1868)
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensregelung)
(Anm.: Abs. 2 Außerkrafttretensregelung)
(3) Für Rechtsanwaltsanwärter, die vor dem 1. Jänner 1986 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen waren, es in diesem Zeitpunkt sind oder die praktische Verwendung bei Gericht begonnen haben und bis spätestens 1. Jänner 1987 in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen worden sind, gelten, sofern sie bis spätestens 1. Jänner 1992 die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte erwirken, hinsichtlich der Dauer der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlichen praktischen Verwendung die bisherigen Bestimmungen.
(4) Rechtsanwaltsanwärter, die am 1. Juli 1987 die Voraussetzungen für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung nach den bisherigen Bestimmungen erfüllt und sich zur Prüfung angemeldet haben, können auf ihren Antrag die Prüfung nach den bisherigen Bestimmungen ablegen.
(5) Am 1. Jänner 1986 bestehende Eintragungen in die Verteidigerliste bleiben aufrecht.
(6) Gleiches gilt für in diesem Zeitpunkt bestehende Rechte zur Führung einer öffentlichen Agentie nach den Hofkanzleidekreten vom 16. April 1833, PGS Bd. 61, Nr. 59, und vom 5. Februar 1847, PGS Bd. 75, Nr. 14.
(7) Bestehende Befugnisse, die in den Berechtigungsumfang von freien Gewerben fallen, bleiben durch der Rechtsanwaltsordnung in der Fassung des Art. II Z 4 dieses Bundesgesetzes unberührt.
(Anm.: Abs. 8 ÜR zum Einführungsgesetz zur Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 112/1895)
(9) Die im Art. I dieses Bundesgesetzes vorgesehene Verordnung kann bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt können auch nach Art. I dieses Bundesgesetzes erforderliche organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnung und die Maßnahmen können jedoch frühestens mit 1. Juli 1986 in Kraft beziehungsweise in Wirksamkeit gesetzt werden.
(Anm.: Abs. 10 Vollziehungsregelung)
Artikel X
Justizverwaltungsmaßnahmen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 76/2002, zu , RGBl. Nr. 96/1868)
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit 1. Jänner 2003 in Wirksamkeit gesetzt werden.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu den , 1b und 21c, RGBl. Nr. 96/1868)
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu , RGBl. Nr. 96/1868)
. § 34 Abs. 1 Z 2 und 4 RAO (Art. II) ist in Ansehung von rechtskräftigen Entscheidungen anzuwenden, deren Entscheidungsdatum nach dem 31. Dezember 2005 liegt.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 164/2005, zu , RGBl. Nr. 96/1868)
. § 34 Abs. 2 Z 3 RAO (Art. II) ist auch in Ansehung von am 31. Dezember 2005 bereits anhängigen Gerichtsverfahren anwendbar.
(Anm.: aus BGBl. Nr. 346/1933, zu , RGBl. Nr. 96/1868)
Artikel XVI. (1) Jeder Rechtsanwalt, der vor dem 1. Jänner 1920 in die Rechtsanwaltsliste eingetragen wurde, hat binnen drei Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung dem Ausschusse der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß er österreichischer Bundesbürger ist.
(2) Rechtsanwälte, die diesen Nachweis binnen der vorgeschriebenen Frist nicht erbracht haben, sind vom Ausschuß aufzufordern, den Nachweis binnen 14 Tagen nachträglich zu erbringen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltsliste zu löschen.
(3) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuß die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Fristen verlängern.
Artikel XVI
In-Kraft-Treten und Vollziehung
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 128/2004, zu den und 45, RGBl. Nr. 96/1868)
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern nicht anderes angeordnet ist, mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)
mit Ausnahme des § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO – ab diesem Zeitpunkt auch dann nach den Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes, wenn die Verfahrenshilfe schon vor dem In-Kraft-Treten bewilligt wurde. Die in § 64 Abs. 1 Z 5 ZPO genannte Begünstigung muss in einem solchen Fall ergänzend beantragt werden. § 72 ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung nach dem 30. November 2004 liegt.
(4) Art. VI Z 1 (§ 1 Abs. 2 lit. f RAO) tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft und ist nur auf Rechtsanwälte anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2005 erstmals in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen werden.
(Anm.: Abs. 5 betrifft andere Rechtsvorschrift)
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu den , 30, 34 und 57, RGBl. Nr. 96/1868)
1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(Anm.: Z 2 und 3 betreffen andere Rechtsvorschriften)
4. Die Art. 36 Z 2 (§ 258 Abs. 1 AktG), 39 (Ausbeutungsverordnung), 47 (Eisenbahnbuchanlegungsgesetz), 50 (Firmenbuchgesetz), 51 (Fortpflanzungsmedizingesetz), 55 (GmbH-Gesetz), 58 (HGB), 61 Z 4 und 5 (§§ 137 Abs. 1, 142 Kartellgesetz), 69 Z 7 (§ 186 Notariatsordnung), 74 Z 3 und 4 (, 21 Produktsicherheitsgesetz 1994), 75 Z 9 (§ 57 Rechtsanwaltsordnung), 80 Z 2 (§ 41 Rohrleitungsgesetz), 81 (Scheckgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz), 83 Z 2 (§ 11 Abs. 2 Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz) sowie 94 Z 4 bis 6 und 10 (§§ 199 Abs. 1, 200 Abs. 1, 220 Abs. 1, 448a Abs. 1 ZPO) sind auf Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001 gesetzt worden sind.
(Anm.: Z 5 bis 10 betreffen andere Rechtsvorschriften)
11. Die Art. 44 (Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich) und 75 Z 1, 4 und 5 (§§ 1 Abs. 3, 30 Abs. 5 und 34 Abs. 6 Rechtsanwaltsordnung) treten mit In-Kraft-Treten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit in Kraft.
(Anm.: Z 12 bis 30 betreffen andere Rechtsvorschriften)
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.01.2028, 01.08.2026, 30.07.2026
Erfasste Bestimmungen: § 21, § 21a, § 21c, § 23, § 24, § 24a, § 24b, § 25, § 27, § 28, § 34a, § 34b, § 36, § 40, § 48, § 49, § 49a, § 49b, § 49c, § 49d, § 49e, § 49f, § 49g, § 49h, § 49i, § 49j, § 50, § 51, § 52, § 53, § 54, § 55, § 60, Art. 5
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 63/2026 (NR: GP XXVIII RV 527 AB 569 S. 87. BR: AB 11850 S. 993.)
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2026
BGBl. I Nr. 63/2026 ↗Fassungen ab: 01.09.2025, 25.07.2025
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 23, § 60
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
Informationsfreiheits-Anpassungsgesetz
BGBl. I Nr. 50/2025 ↗Fassungen ab: 01.07.2025
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 15, § 60
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)
Budgetbegleitgesetz 2025
BGBl. I Nr. 25/2025 ↗Fassungen ab: 01.01.2025, 19.07.2024
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 8a, § 9, § 10a, § 23, § 36, § 40, § 41, § 50, § 53, § 60
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 93/2024 (NR: GP XXVII IA 4124/A AB 2621 S. 274. BR: 11535 AB 11568 S. 970.)
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2024
BGBl. I Nr. 93/2024 ↗Fassungen ab: 21.04.2023
Erfasste Bestimmungen: § 23, § 27a, § 60, Art. 3
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 39/2023 (NR: GP XXVII RV 1946 AB 1980 S. 207. BR: AB 11202 S. 952.)
Änderung des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und der Rechtsanwaltsordnung
BGBl. I Nr. 39/2023 ↗Fassungen ab: 31.12.2022
Erfasste Bestimmungen: § 24a, § 27, § 60
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 224/2022 (NR: GP XXVII IA 2982/A AB 1850 S. 191. BR: AB 11150 S. 949.)
Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes, des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes, des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes, der Rechtsanwaltsordnung und des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
BGBl. I Nr. 224/2022 ↗Fassungen ab: 01.11.2023
Erfasste Bestimmungen: § 20
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 164/2022 (VfGH)
Aufhebung einer Wortfolge in § 20 lit. a der Rechtsanwaltsordnung durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 164/2022 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.07.2023, 01.07.2022, 11.06.2022
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 15, § 21, § 21a, § 21c, § 22, § 24, § 24a, § 27, § 30, § 32, § 34, § 34a, § 34b, § 36, § 50, § 53, § 60
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/2022 (NR: GP XXVII RV 1440 AB 1465 S. 158. BR: AB 10972 S. 941.)
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2022
BGBl. I Nr. 71/2022 ↗Fassungen ab: 01.01.2023, 01.01.2022
Erfasste Bestimmungen: § 24a, § 27, § 60
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 246/2021 (NR: GP XXVII IA 2094/A AB 1259 S. 137. BR: AB 10841 S. 936.)
Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes, des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes, des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes, der Rechtsanwaltsordnung, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes und des Zweiten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes
BGBl. I Nr. 246/2021 ↗Fassungen ab: 01.07.2021
Erfasste Bestimmungen: § 24a, § 27, § 60
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 106/2021 (NR: GP XXVII IA 1647/A AB 926 S. 111. BR: 10644 AB 10682 S. 927.)
Änderung des Diziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, der Rechtsanwaltsordnung, des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes und des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes
BGBl. I Nr. 106/2021 ↗Fassungen ab: 01.01.2021, 24.12.2020
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 24a, § 27, § 34, § 48, § 60
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 156/2020 (NR: GP XXVII IA 895/A AB 587 S. 69. BR: 10458 AB 10520 S. 917.)
Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes und der Rechtsanwaltsordnung
BGBl. I Nr. 156/2020 ↗Fassungen ab: 01.01.2023, 01.01.2022, 03.07.2020
Erfasste Bestimmungen: § 24, § 24a, § 27, § 60
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2020 (NR: GP XXVII IA 619/A AB 206 S. 38. BR: AB 10354 S. 908.)
Änderung des 1. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes (1. COVID-19-JuBG), des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes (2. COVID-19-JuBG), der Rechtsanwaltsordnung, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und des Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes
BGBl. I Nr. 58/2020 ↗Fassungen ab: 01.01.2021, 30.07.2020, 01.04.2020, 22.03.2020
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 1b, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 9, § 10, § 10a, § 12, § 16, § 20, § 21, § 21c, § 21e, § 23, § 24, § 24a, § 24b, § 25, § 26, § 27a, § 28, § 34, § 34a, § 36, § 37, § 45, § 48, § 56a, § 60, Art. 8
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 19/2020 (NR: GP XXVII RV 19 AB 92 S. 19. BR: S. 904.)
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020 – BRÄG 2020
BGBl. I Nr. 19/2020 ↗Fassungen ab: 01.08.2019
Erfasste Bestimmungen: § 8c
Festsetzung der Lehrlingsentschädigung für Zahntechnische Fachassistenten und Fachassistentinnen
BGBl. II Nr. 61/2019 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.08.2019, 23.07.2019
Erfasste Bestimmungen: § 8a, § 8b, § 9, § 23, § 36, § 45a, § 60, Art. 6
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 61/2019 (NR: GP XXVI RV 633 AB 657 S. 84. BR: AB 10220 S. 896.)
Änderung der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter und der Jurisdiktionsnorm
BGBl. I Nr. 61/2019 ↗RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)
Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt
BGBl. I Nr. 27/2019 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.02.2020, 26.03.2019
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 34, § 60, Art. 16
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 25/2019 (NR: GP XXVI RV 491 AB 506 S. 63. BR: AB 10135 S. 890.)
Brexit-Begleitgesetz 2019 – BreBeG 2019
BGBl. I Nr. 25/2019 ↗Fassungen ab: 01.07.2018
Erfasste Bestimmungen: § 23
Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe
BGBl. I Nr. 38/2018 ↗Fassungen ab: 25.05.2018, 18.05.2018
Erfasste Bestimmungen: § 9, § 10a, § 23, § 36, § 37, § 60, Art. 115
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 32/2018 (NR: GP XXVI RV 65 AB 97 S. 21. BR: 9947 AB 9956 S. 879.)
Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018
BGBl. I Nr. 32/2018 ↗Fassungen ab: 16.09.2017
Erfasste Bestimmungen: § 8b, § 8f, § 53, § 60, Art. 1
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 136/2017 (NR: GP XXV RV 1660 AB 1725 S. 190. BR: 9822 AB 9847 S. 870.)
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG sowie Änderung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, des Finanzstrafgesetzes, der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung, des Devisengesetzes, des Bankwesengesetzes, der Bundesabgabenordnung, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes und des Energieabgabenvergütungsgesetzes
BGBl. I Nr. 136/2017 ↗Fassungen ab: 01.07.2018, 01.01.2018, 26.04.2017
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 10b, § 23, § 28, § 60
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 59/2017 (NR: GP XXV RV 1461 AB 1528 S. 173. BR: AB 9764 S. 866.)
2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG
BGBl. I Nr. 59/2017 ↗Fassungen ab: 01.07.2018, 01.01.2018, 26.06.2017, 14.01.2017, 01.01.2017
Erfasste Bestimmungen: § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 8e, § 8f, § 9a, § 12, § 21b, § 21c, § 23, § 27, § 28, § 34, § 34a, § 34b, § 36, § 37, § 39, § 40, § 45, § 49, § 50, § 51, § 53, § 56a, § 60, Art. 9
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 10/2017 (NR: GP XXV RV 1346 AB 1404 S. 158. BR: 9672 AB 9709 S. 862.)
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2016 – BRÄG 2016
BGBl. I Nr. 10/2017 ↗Fassungen ab: 09.07.2016, 01.07.2016
Erfasste Bestimmungen: § 21, § 60, Art. 25
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 50/2016 idF BGBl. I Nr. 27/2019 (VFB) (NR: GP XXV RV 1145 AB 1184 S. 134. BR: 9594 AB 9607 S. 855.)
Signatur- und Vertrauensdienstegesetz sowie Änderung des E-Government-Gesetzes, des Außerstreitgesetzes, des Bankwesengesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, des Europäische-Bürgerinitiative-Gesetzes, des Gerichtsorganisationsgesetzes, des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, der Gewerbeordnung 1994, des KommAustria-Gesetzes, der Notariatsordnung, der Rechtsanwaltsordnung, des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes, des Studienförderungsgesetzes 1992, des Teilzeitnutzungsgesetzes 2011, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Versicherungsvertragsgesetzes, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, des Wirtschaftskammergesetzes 1998, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, des Ziviltechnikergesetzes 1993 und des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993
BGBl. I Nr. 50/2016 ↗Fassungen ab: 01.01.2017, 09.06.2016
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 15, § 60
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 39/2016 (NR: GP XXV RV 1028 AB 1077 S. 126. BR: AB 9563 S. 853.)
Änderung des Rechtspraktikantengesetzes, des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes und der Notariatsordnung
BGBl. I Nr. 39/2016 ↗Fassungen ab: 01.01.2016, 29.12.2015
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 28, § 60, Art. 7
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 156/2015 (NR: GP XXV RV 901 AB 932 S. 107. BR: AB 9511 S. 849.)
Gerichtsgebühren-Novelle 2015 – GGN 2015
BGBl. I Nr. 156/2015 ↗Fassungen ab: 01.07.2014
Erfasste Bestimmungen: § 24, § 53
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 40/2014 (NR: GP XXV RV 53 AB 130 S. 25. BR: 9183 AB 9184 S. 830.)
Budgetbegleitgesetz 2014
BGBl. I Nr. 40/2014 ↗Fassungen ab: 01.01.2014, 03.09.2013
Erfasste Bestimmungen: § 5a, § 8c, § 23, § 24b, § 26, § 30, § 34, § 45a, § 56a, § 58, Art. 17 § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 190/2013 (NR: GP XXIV RV 2357 AB 2374 S. 206. BR: AB 9016 S. 822.)
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz – VAJu
BGBl. I Nr. 190/2013 ↗Fassungen ab: 01.09.2013, 31.07.2013
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 9, § 16, § 21a, § 21c, § 24a, § 26, § 34, § 36, § 39, § 50, § 53, Art. 11 § 12, Art. 11 § 4
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 159/2013 (NR: GP XXIV RV 2378 AB 2463 S. 216. BR: AB 9115 S. 823.)
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 – BRÄG 2013
BGBl. I Nr. 159/2013 ↗Fassungen ab: 01.07.2014
Erfasste Bestimmungen: § 24
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 133/2013 (VfGH)
Aufhebung einer Wortfolge in § 24 Abs. 3 letzter Satz der Rechtsanwaltsordnung durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 133/2013 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.01.2013
Erfasste Bestimmungen: § 50
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 54/2012 (NR: GP XXIV RV 1749 AB 1779 S. 155. BR: AB 8734 S. 809.)
Änderung des Pensionskassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, des Betriebspensionsgesetzes, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, der Rechtsanwaltsordnung und des Gehaltskassengesetzes 2002
BGBl. I Nr. 54/2012 ↗Fassungen ab: 01.07.2011
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 15
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2010 (NR: GP XXIV RV 981 AB 1026 S. 90. BR: 8437 AB 8439 S. 792.)
Budgetbegleitgesetz 2011
BGBl. I Nr. 111/2010 ↗Fassungen ab: 01.08.2010
Erfasste Bestimmungen: § 10a, § 34
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 58/2010 (NR: GP XXIV RV 771 AB 840 S. 74. BR: 8354 AB 8380 S. 787.)
Insolvenzrechtsänderungs-Begleitgesetz – IRÄ-BG
BGBl. I Nr. 58/2010 ↗Fassungen ab: 01.07.2010
Erfasste Bestimmungen: § 8b, § 8c, § 9, § 9a
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 38/2010 (NR: GP XXIV RV 673 AB 692 S. 67. BR: AB 8317 S. 785.)
Änderung der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung, des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung 1975
BGBl. I Nr. 38/2010 ↗Fassungen ab: 01.01.2011, 01.01.2010, 31.12.2009
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 1b, § 5a, § 8a, § 8b, § 10a, § 21c, § 22, § 23, § 24, § 24a, § 24b, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 33, § 35, § 36, § 37, § 39, § 41, § 44, § 48, § 49, § 50, § 52, § 53, Art. 10, Art. 11 § 3, Art. 11 § 4, Art. 11 § 15, Art. 17 § 6
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 141/2009 (NR: GP XXIV RV 483 AB 567 S. 49. BR: AB 8232 S. 780.)
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010
BGBl. I Nr. 141/2009 ↗Fassungen ab: 31.12.2009
Erfasste Bestimmungen: § 37
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 1/2009 (VfGH)
Aufhebung des § 37 Abs. 1 Z 2b der Rechtsanwaltsordnung durch den Verfassungsgerichtshof
BGBl. I Nr. 1/2009 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.07.2008
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 8
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 68/2008 (NR: GP XXIII RV 466 AB 495 S. 56. AB 7927 S. 755.)
Feilbietungsrechtsänderungsgesetz – FRÄG
BGBl. I Nr. 68/2008 ↗Fassungen ab: 01.01.2009, 01.04.2008, 01.01.2008, 29.12.2007
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 2, § 3, § 5, § 5a, § 7a, § 8, § 8a, § 8b, § 8c, § 8d, § 8e, § 8f, § 9, § 9a, § 10, § 12, § 15, § 16, § 21, § 21c, § 25, § 27, § 30, § 34, § 37, § 45a, § 47, § 56a, § 57, Art. 16, Art. 17 § 3, Art. 17 § 5, Art. 17 § 6, Art. 17 § 7, Art. 17 § 8, Art. 17 § 9, Art. 17 § 10, Art. 17 § 11
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 111/2007 (NR: GP XXIII RV 303 AB 338 S. 41. BR: 7803 AB 7854 S. 751.)
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008
BGBl. I Nr. 111/2007 ↗Fassungen ab: 24.06.2006
Erfasste Bestimmungen: § 10
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 93/2006 (NR: GP XXII AB 1513 S. 153. BR: AB 7567 S. 735.)
Fassungen ab: 01.03.2005
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 54/2005
Aufhebung der dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag gemäß Art. II § 7 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 570/1973, zu leistenden Zahlung
BGBl. II Nr. 54/2005 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
Fassungen ab: 01.01.2007, 01.01.2006, 31.12.2005
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 1b, § 21, § 21c, § 22, § 23, § 28, § 29, § 34, § 35, § 36, § 37, § 42b, § 46, Art. 13 § 9, Art. 13 § 12, Art. 13 § 13
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 164/2005 (NR: GP XXII RV 1169 AB 1237 S. 129. BR: AB 7460 S. 729.)
Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006 – BRÄG 2006
BGBl. I Nr. 164/2005 ↗Fassungen ab: 01.07.2005, 01.01.2005, 01.12.2004
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 26, § 45, Art. 16
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 128/2004 (NR: GP XXII RV 613 AB 638 S. 78. BR: AB 7134 S. 714.)
Zivilverfahrens-Novelle 2004
BGBl. I Nr. 128/2004 ↗Fassungen ab: 01.01.2004, 29.10.2003
Erfasste Bestimmungen: § 5, § 8a, § 8b, § 8c, § 9, § 9a, § 12, § 21, § 21b, § 23, § 28, § 35, § 36, § 37, § 38, § 40, § 41, § 42, § 42a, § 42b, § 49, § 50, § 52, § 53, Art. 6
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 93/2003 (NR: GP XXII RV 174 AB 213 S. 32. BR: AB 6867 S. 701.)
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Fassungen ab: 01.01.2003, 01.05.2002
Erfasste Bestimmungen: § 59, Art. 10
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 76/2002 (NR: GP XXI RV 962 AB 1049 S. 97. BR: AB 6620 S. 686.)
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Fassungen ab: 01.06.2002, 01.01.2002
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 21a, § 27, § 30, § 34, § 41, § 42, § 49, § 57, Art. 96
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75. BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
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Fassungen ab: 01.01.2001, 24.05.2000
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 1a, § 1b, § 21c, § 21e, § 21g, § 48, § 57
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 27/2000 (NR: GP XXI RV 59 AB 72 S. 19. BR: AB 6101 S. 664.)
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Fassungen ab: 01.06.1999
Erfasste Bestimmungen: § 2, § 4, § 7a, § 8, § 15, § 16, § 21a, § 21d, § 21f, § 25, § 26, § 30, § 34, § 36, § 37, § 41, § 47, § 50, § 51, § 52, § 53
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 71/1999 (NR: GP XX RV 1638 AB 1681 S. 162. BR: AB 5913 S. 653.)
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Fassungen ab: 01.12.1997
Erfasste Bestimmungen: § 45
RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104. BR: AB 5602 S. 634.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. I Nr. 19/1997 (VfGH)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)
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Fassungen ab: 01.07.1996
Erfasste Bestimmungen: § 9
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 304/1996 idF BGBl. Nr. 680/1996 (DFB) (NR: GP XX RV 32 AB 133 S. 25. BR: AB 5177 S. 614.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 917/1993 (K über Idat)
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Fassungen ab: 01.01.1993
Erfasste Bestimmungen: § 21, § 27, § 40
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 21/1993 (NR: GP XVIII RV 777 AB 853 S. 99. BR: 4426 AB 4412 S. 563.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 176/1992 (NR: GP XVIII IA 261/A AB 417 S. 61. BR: AB 4229 S. 551.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 474/1990 (NR: GP XVII RV 1188 AB 1380 S. 149. BR: AB 3950 S. 533.) idF BGBl. Nr. 517/1991 (DFB)
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Fassungen ab: 01.01.1991
Erfasste Bestimmungen: Art. 4, § 5, § 5a, § 7, § 10, § 11, § 12, § 17, § 18, § 19, § 19a, § 22, § 24, § 28, § 33, § 35, § 38, § 39, § 42, § 45a, § 46, § 49, § 56a
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 474/1990 (NR: GP XVII RV 1188 AB 1380 S. 149. BR: AB 3950 S. 533.) idF BGBl. Nr. 517/1991 (DFB)
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Fassungen ab: 01.01.1988
Erfasste Bestimmungen: Art. 4
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 524/1987 (NR: GP XVII IA 90/A AB 254 S. 30. BR: AB 3339 S. 491.)
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Fassungen ab: 01.01.1986
Erfasste Bestimmungen: § 3, § 6, § 21b, § 58, Art. 6
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 556/1985 (NR: GP XVI IA 146/A S. 108. BR: AB 3030 S. 468. NR: Einspr. d. BR: 788 S. 120.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 383/1983 (NR: GP XVI RV 5 AB 30 S. 9. BR: AB 2729 S. 436.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 588/1982 (VfGH)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 673/1976 (NR: GP XIV RV 322 AB 381 S. 37. BR: 1586 AB 1589 S. 357.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 497/1974 (NR: GP XIII AB 1241 S. 113. BR: S. 334.)
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Fassungen ab: 01.12.1973
Erfasste Bestimmungen: § 43, § 44, § 54, § 55, § 56, Art. 2 § 3, Art. 2 § 4, Art. 2 § 5, Art. 2 § 6, Art. 2 § 7, Art. 2 § 8, Art. 2 § 9
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 570/1973 (NR: GP XIII RV 847 AB 917 S. 83. BR: S. 325.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 42/1973 (VfGH)
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Fassungen ab: 29.07.1956
Erfasste Bestimmungen: § 16a, § 32
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 159/1956 (NR: GP VIII RV 11 AB 35 S. 5. BR: S. 117.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 163/1954 (VfGH) idF BGBl. Nr. 239/1954 (DFB)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 163/1954 (VfGH) idF BGBl. Nr. 239/1954 (DFB)
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RIS-Fundstelle: StGBl. Nr. 103/1945
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Fassungen ab: 10.08.1933
Erfasste Bestimmungen: § 29, Art. 16
RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 346/1933 (V d. BReg)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 6/1932 (NR: GP IV 223 AB 283 S. 69.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 222/1929 (NR: GP III 298 AB 338 S. 95.)
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RIS-Fundstelle: BGBl. Nr. 117/1927 (NR: GP II 542 AB 749 S. 186.)
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Fassungen ab: 13.02.1919
Erfasste Bestimmungen: Art. 1, Art. 2, Art. 3, § 13, § 14, § 20, § 23, § 31
RIS-Fundstelle: StGBl. Nr. 95/1919 (PNV: 165 AB 204 S. 18.)
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RIS-Fundstelle: RGBl. Nr. 223/1906
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Fassungen ab: 01.01.1869
Erfasste Bestimmungen: Art. 5
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