Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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– Umwelt, Kulturerbe und Lebensqualität

Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Nutzung aller Aspekte des kulturellen Umfelds des Kulturerbes zum Zwecke der:

a. Bereicherung des Prozesses der wirtschaftlichen, politischen, gesellschaftlichen und kulturellen Entwicklung und der Raumplanung unter Prüfung der Auswirkungen auf das Kulturerbe sowie gegebenenfalls unter Einsatz von Strategien zur Minimierung dieser;

b. Förderung eines integrierten politischen Ansatzes im Bereich der kulturellen, biologischen, geologischen und landschaftlichen Vielfalt, mit dem Ziel, ein Gleichgewicht zwischen diesen Elementen herzustellen;

c. Verstärkung des gesellschaftlichen Zusammenhaltes durch Bewusstmachung der geteilten Verantwortung für die Lebensräume der Menschen;

d. Förderung des Qualitätsziels bei modernen Ergänzungen in der Umwelt ohne Gefährdung ihrer kulturellen Werte.